Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 9 Seiten

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Artikel 10 (Verschiedenes)

Von französischer Seite wurde eine Missbrauchsklausel gefordert. Die Formulierung, die Reichweite und die Kriterien der ursprünglichen Fassung wurden von der Schweizer Delegation zum einen als zu breit und zum anderen als unbegründet erachtet. Schliesslich konnten sich die beiden Seiten auf eine annehmbare Bestimmung einigen. Danach kann, wenn der Erblasser, Erbe oder Bedachte eine Situation mit dem Hauptzweck und im Widerspruch zum Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen geschaffen hat, um eine günstigere steuerliche Stellung zu erlangen, diese als missbräuchlich erachtet werden. Ein solcher Ansatz stimmt mit der Politik der Schweiz im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen überein.

Artikel 11 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

In Bezug auf die französische Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung musste seitens der Schweiz der französische Wille zur Kenntnis genommen werden, von der Befreiungsmethode des Abkommens von 1953 zur Anrechnungsmethode zu wechseln. Diese wird von Frankreich nun schon seit längerer Zeit angewendet. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Änderung, wobei eine solche Lösung bereits im französisch-schweizerischen Abkommen auf dem Gebiet des Einkommens und Vermögens besteht, wo sie 1997 anstelle der Befreiungsmethode, die Frankreich bis dahin entgegen der französischen Abkommenspolitik anwenden musste, eingeführt worden war.

Hat ein Erblasser Wohnsitz in Frankreich, besteuert Frankreich das ganze Vermögen des Nachlasses einschliesslich des Vermögens, das nach dem neuen Abkommen in der Schweiz steuerbar ist, vermeidet aber, was neu ist, die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer auf dem in der Schweiz steuerbaren Vermögen.

Gewisse in Frankreich gelegene bewegliche Sachen und Liegenschaften im Nachlass eines Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können wie beim bisherigen DBA-F/Erb in Frankreich besteuert werden. In Bezug auf die beweglichen Sachen sieht das DBA-F/Erb ein Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat für Mobiliar und Objekte von Kunstsammlungen vor. Diese Besteuerung der beweglichen Sachen betrifft nur die körperlichen beweglichen Sachen, was die bisherige Lösung etwas erweitert, beispielsweise auf Goldbarren, Schmuck, Edelsteine oder Autos. Wertschriften (Aktien oder Obligationen) oder Bankkonten fallen hingegen nach französischem Recht nicht unter den Begriff der körperlichen beweglichen Sachen.

Ebenfalls neu ist die folgende Bestimmung: Hat ein Erbe oder Bedachter im Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz seinen Wohnsitz in Frankreich, verfügt es über ein subsidiäres Besteuerungsrecht für das gesamte an diesen Erben oder Bedachten übergehende Vermögen. In diesem Fall muss Frankreich aber die schweizerische Steuer auf diesem Vermögen anrechnen, es sei denn, es handelt sich um Vermögen, das nach den Bestimmungen von Artikel 5 (unbewegliches Vermögen), Artikel 6 (bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung) oder Artikel 7 (Seeschiffe, Schiffe und Luftfahrzeuge) in Frankreich besteuert werden kann. Neben dem Kriterium des Wohnsitzes in Frankreich im Zeitpunkt des Todes muss der Erbe oder Bedachte zusätzlich in den letzten zehn Jahren vor dem Erbgang während mindestens sechs Jahren den Wohnsitz in Frankreich gehabt haben. Dieses Ergebnis, das schwer zu erreichen war (Frankreich verlangte das subsidiäre Besteuerungsrecht bereits bei früherem Wohnsitz in Frank-