Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 9 Seiten

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pflichtige Schenkungen (auch Frankreich kennt in bestimmten Fällen eine Ausgleichungspflicht).

In Absatz 4 wurde auf die im DBA-F-/Erb bisher erwähnten Zuschläge (centimes additionnels) verzichtet, da diese Art Steuern bereits durch die Definition der unter das Abkommen fallenden schweizerischen Steuern abgedeckt wird.

Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen)

Absatz 1 wurde auf Vorschlag der Schweiz mit dem Ausdruck «Unternehmen» (neuer Bst. e) ergänzt. Es darf sich dabei nach Ansicht beider Parteien nicht um eine dazwischengeschaltete Gesellschaft als eigene juristische Person und eigener Geschäftstätigkeit, sondern nur um ein Einzelunternehmen handeln.

Absatz 2 entspricht dem OECD-Musterabkommen einschliesslich des letzten Satzes, der nicht im Musterabkommen von 1953 vorkam.

Artikel 4 (Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers)

Um zusätzliche Klarheit in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich zu schaffen, wurde der Titel «steuerlicher Wohnsitz» mit «des Erblassers» ergänzt.

Das grundlegende Kriterium bei doppeltem Wohnsitz umfasst in Bezug auf den Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht nur die engeren persönlichen Beziehungen wie im DBA-F/Erb, sondern neu und in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen und der Schweizer Abkommenspolitik auch die engeren wirtschaftlichen Beziehungen.

Artikel 5 (Unbewegliches Vermögen)

Frankreich forderte die Aufnahme des Transparenzprinzips in Absatz 2 für Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar über dazwischengeschaltete Rechtsträger gehalten werden, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht und deren Beteiligungsrechte deshalb unter den Begriff des unbeweglichen Vermögens fallen. Diese Neuerung gegenüber dem Abkommen von 1953 war nicht zu umgehen, sollte die Revision zu einem Abschluss geführt und eine Kündigung verhindert werden. Sie entspricht der französischen Abkommenspolitik, und das Transparenzprinzip ist ebenfalls im französisch-schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen enthalten (Artikel 6, 15, 23 und 24). Diese Rechte können anteilig nach dem – auch noch so geringen – Anteil des Erblassers besteuert werden.

Bisher galten die Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften, die Teil des Nachlasses von Erblassern mit Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt des Todes waren, als bewegliches und nicht als unbewegliches Vermögen. Dies deshalb, weil solche Beteiligungsrechte aus französischer zivilrechtlicher Sicht bewegliches Vermögen darstellen und das DBA-F/Erb im letzten Abschnitt von Art. 2 Abs. 1 die zivilrechtliche Qualifikation aufgrund des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaates als massgebend erklärt. Diese neue Bestimmung stellt eine wesentliche Änderung der Besteuerung eines Anteils an Liegenschaften über eine Immobiliengesellschaft dar, da die Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften nicht mehr im letzten Wohnsitzstaat, sondern im Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens besteuert werden können. Dies gilt auch umgekehrt für die Situation, dass schweize-