Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 9 Seiten
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reich), schien der Schweiz im Rahmen der Kompromisslösung annehmbar, auch weil sie die Personenfreizügigkeit der Personen, die sich nur einige Jahre beruflich oder zum Studium in Frankreich aufhalten, nicht beeinträchtigt.
Was die Methode der Schweiz anbelangt, so werden Doppelbesteuerungen wie bisher durch die Befreiung mit Progressionsvorbehalt vermieden.
Artikel 12 (Gleichbehandlung)
Die Gleichbehandlung in Bezug auf erbschaftssteuerliche Fragen war bisher auf französisch-schweizerischer Ebene durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt, das in diesem Bereich die Steuern jeder Art und Bezeichnung umfasst. Das neue Abkommen verfügt durch die Aufnahme dieser Bestimmung in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen nun ebenfalls über eine Gleichbehandlungsregelung.
Artikel 13 (Verständigungsverfahren)
Die Bestimmung entspricht in materieller und formeller Hinsicht den Lösungen der schweizerischen Abkommenspolitik und dem diesbezüglichen OECD-Standard.
Artikel 14 (Informationsaustausch) und Zusatzprotokoll
Der Informationsaustausch, der vorzunehmen ist, entspricht der Regelung nach dem Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen mit der Änderung von 2009. Zusätzlich werden im Zusatzprotokoll die erforderlichen Verständigungen zur Konformität der französisch-schweizerischen Amtshilfe festgehalten. Sie betreffen die Voraussetzungen zur Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen und der Amtshilfeverfahren. Die Modalitäten für die Amtshilfe dürfen einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern, wie dies den Verpflichtungen der Schweiz auf internationaler Ebene (Global Forum) und dem Bundesbeschluss vom 23.12.2011 über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich entspricht.
Artikel 15 (Eröffnung der Steueransprüche)
Die Unterstützung bei der Zustellung der Steueransprüche bei den Erbschaftssteuern ist bereits im französisch-schweizerischen Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vorgesehen. Artikel 15 bestätigt diese Regelung durch Verweis auf Artikel 28bis des obgenannten Abkommens.
Artikel 16 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen)
Die Bestimmung entspricht den Lösungen im OECD-Musterabkommen und der diesbezüglichen schweizerischen Abkommenspolitik.
Artikel 17 (Inkrafttreten) und Artikel 18 (Kündigung)
Das neue Abkommen findet auf Nachlässe von ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten folgt, verstorbenen Personen Anwendung, spätestens aber am 1. Januar 2014. Frankreich forderte ursprünglich die erste Anwendung spätestens am 1. Januar 2013.