Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/81: Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern · 9 Seiten
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Schweiz zu besteuern, auf die körperlichen Sachen beschränkt werden. Dieser Begriff umfasst das Mobiliar, bereits im bisherigen Abkommen unter eine solche Lösung fallende Kunstsammlungen, kann aber auch den Fall beispielsweise von Goldbarren oder Geld, Schmuck oder Autos abdecken. Nicht dazu gehören die Titel von Gesellschaften, Obligationen oder Bankkonten.
Ein Zusatzprotokoll zum neuen Abkommen passt das System des Informationsaustauschs im vom Parlament im Dezember 2011 beschlossenen Sinne an (vgl. BBl 2012, 155 Botschaft zur Ergänzung der Doppelbesteuerungsabkommen; Bundesbeschluss vom 23.12.2011 über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich), um die bilaterale Steueramtshilfe nach internationalem Standard in die geeignete, von der Schweiz beschlossene Form zu fassen. Mit dieser Revision werden somit auch die Verpflichtungen gegenüber der internationalen Gemeinschaft bekräftigt, die die Schweiz seit 2009 bezüglich Amtshilfe eingegangen ist.
In Anbetracht der von Frankreich auf internationaler und insbesondere bilateraler Ebene vertretenen Steuerpolitik war eine Revision des DBA-F/Erb unvermeidlich. Gegenüber dem ursprünglichen französischen Ansatz, der einfach das innerstaatliche französische Recht, sei es durch Kündigung des DBA-F/Erb oder in einem revidierten Abkommen, verankern wollte, erlauben die vorgeschlagenen Lösungen die Beibehaltung eines internationalen Vertrags, der Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen gewährleistet und auch, nach Möglichkeit, die Interessen der betroffenen Schweizer Gemeinwesen wahrt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des neuen Abkommens
Das neue Abkommen ist eine Totalrevision der Bestimmungen des DBA-F/Erb. Der Abkommensentwurf folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem OECD-Musterabkommen zu den Erbschaften von 1982 (nachfolgend «OECD-Musterabkommen») sowie der schweizerischen Abkommenspraxis. Nachfolgend werden die Bestimmungen des neuen Abkommens erläutert.
Artikel 1 (Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften)
Das neue Abkommen gilt wie das bisherige für Nachlässe und Erbschaften von Personen, die im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben.
Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)
Nach Absatz 1 gilt das Abkommen für Nachlass- und Erbschaftssteuern, die auf Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder territorialen Körperschaften (anstelle der lokalen Körperschaften nach dem OECD-Musterabkommen) erhoben werden, nicht aber für autonome territoriale Körperschaften (wie z.B. St. Barthélémy, St. Pierre und Miquelon) der Französischen Republik.
Nach Absatz 2 sind die Steuern, die unter das Abkommen fallen, die von Todes wegen erhobenen Steuern auf Nachlässen und Erbschaften (Erbmasse, Erbanteile und Handänderungen von Todes wegen). Artikel 2 umfasst auch ausgleichungs-