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Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 5 Seiten

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Schlachtviehverordnung Anhörung

Art. 30 Übergangsbestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile

im Jahr 2014

1Bis zum 31. Dezember 2014 richtet sich die Verteilung der Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71-5.75 nach bisherigem Recht.

2Für die Dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 gilt für die Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71–5.75 als Bemessungsperiode für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014.

3Bis zum 30. Juni 2014 sind für die Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere der Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71 die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar.

II

1Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2Die Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e und f, 6 Absatz 1 erster Satz und 22 Absatz 1 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

III

Änderung bisherigen Rechts

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. o Ziffer 3

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

o. Tierhaltung:

3. Viehhandelsunternehmen, Tierkliniken, Schlachtbetriebe, Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe,

... 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 916.401