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Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 5 Seiten
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Schlachtviehverordnung Anhörung
Art. 14 Abs. 2
2Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a. F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b. F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c. F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d. F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e. F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g. F-K Nr. 5.77: Pâté, Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung sowie genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.
Art. 17 Abs. 1, 2 und 2bis
1Die Teilzollkontingente 5.1–5.6, 6.1–6.3 sowie die vom BLW festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.76, 6.41 und 6.42 werden zu 100 Prozent versteigert.
2Die vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.72, 5.73 und 5.75 werden zu 60 Prozent versteigert.
2bisDie vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 50 Prozent versteigert.
Gliederungstitel vor Artikel 21
3. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere
Art. 21 Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere
1Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 nach Artikel 16 werden zu 10 Prozent nach der Zahl der nach Artikel 22 ersteigerten Tiere zugeteilt.
2Das BLW verteilt die prozentualen Kontingentsanteile an die Kontingentsanteilsberechtigten nach ihrem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten, ersteigerten Tiere.