Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 3 Seiten

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Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten Anhörung der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Artikel 2

bis

Absatz 1 – Wie für Tiere der Rindergattung soll der Entsorgungsbeitrag für Equiden an die Meldung der Schlachtung an die TVD gekoppelt sein. Dieser Ansatz hat klare administrative Vorteile.

Mit dieser Massnahme wird eine Verbesserung der Meldedisziplin erwartet. Diese ist heute äusserst mangelhaft: Gemäss Daten der Fleischkontrolle wurden 2012 3504 Equiden geschlachtet; der TVD wurden im selben Zeitraum nur 797 Schlachtungen gemeldet. So gingen dem Bund rund CHF 13'535 Schlachtgebühren verlustig.

bis

Absatz 3 – Equiden, die nach dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden3. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Fohlen, die in ihrem Geburtsjahr geschlachtet werden. Weil die Kennzeichnung und deren Meldung an die TVD den Grundstein für die Rückverfolgbarkeit darstellen, werden sie für die Ausrichtung von Entsorgungsbeiträgen vorausgesetzt.

ter

Absatz 3 – Schlachtungen von Geflügel werden weder in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) noch in der Fleischkontrolldatenbank (FLEKO) erfasst. Auf den Aufbau eines Systems zur Erfassung der Geflügelschlachtungen soll aus administrativen Gründen verzichtet werden. Deshalb sollen die Entsorgungsbeiträge für das Geflügel aufgrund der Gesuche der Schlachtbetriebe ausgerichtet werden. Der Bundesrat erwartet, dass 5 bis 10 Schlachtbetriebe Gesuche stellen werden. Die Schlachtbetriebe sind in der zeitlichen Einreichung ihrer Gesuche frei. Die Gesuche sind zu belegen, z.B. mit einer Kopie der Tierabnahmen und dem Nachweis des Lebendgewichts der geschlachteten Tiere.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Zusätzlicher Mittelbedarf für die neuen Entsorgungsbeiträge:

• Bei Equiden: ca. 3‘500 Schlachtungen pro Jahr à CHF 25.– ergeben einen zusätzlichen

Geldbedarf von knapp CHF 90'000.– pro Jahr.

• Beim Geflügel: Schlachtungen von umgerechnet ca. 110'000 Tonnen Lebendgewicht pro

Jahr à CHF 12.– ergeben einen zusätzlichen Geldbedarf von ca. CHF 1'320'000.- pro Jahr.

Dank des momentanen Rückgangs der geborenen und der geschlachteten Tiere der Rindergattung dürfte der für das Jahr 2014 budgetierte Betrag von CHF 48'821'500.– aus dem Kredit A2310.0143 (+ 1.3 Millionen gegenüber Rechnung 2012) genügen. Längerfristig sind aber Korrekturen in Form einer Reduktion der im Artikel 1 definierten Ansätze nicht ausgeschlossen, um die dem Parlament zugesicherte haushaltneutrale Umsetzung der Änderung zu gewährleisten. Eine entsprechende Verordnungsanpassung würde rechtzeitig an die Hand genommen.

Die Investitionskosten für die Systemanpassung bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank können für das laufende bzw. folgende Jahr aus dem Kredit A2111.0120 gedeckt werden.

Administrativer Zusatzaufwand bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für die Auszahlung der Beiträge: ca. 30'000.- pro Jahr. Die zusätzlichen Kosten für den administrativen Zusatzaufwand bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank werden im Rahmen der bestehenden Mittel aufgefangen.

3.4.2 Kantone

Keine

3Vgl. Art. 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) sowie Anhang Ziffer 3 Buchstabe k der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank