Vorlage (BG)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 7 Seiten

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FATCA-Gesetz

2 Die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute richten sich nach Anhang I des FATCA-Abkommens. Vorbehalten sind das im FATCA-Abkommen vorgesehene Wahlrecht zugunsten des anwendbaren US-Rechts sowie in diesem enthaltene Definitionen, die für die Finanzinstitute vorteilhafter sind. Dabei ist die Wahl der Definitionen nicht so auszuüben, dass sie den Zweck des FATCA-Abkommens verhindert.

Art. 3 Begriffe

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen. Dies gilt namentlich für die folgenden, in Artikel 2 Absatz 1 des FATCA-Abkommens definierten Begriffe:

a. FFI-Vertrag (Ziffer 23);

b. neues Konto (Ziffer 19);

c. nichtteilnehmendes Finanzinstitut (Ziffer 17);

d. rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut (Ziffer 15);

e. US-Konto (Ziffer 20);

f. US-Person (Ziffer 26).

2 Macht ein Finanzinstitut von seinem Wahlrecht gemäss Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch, so sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinne des anwendbaren US-Rechts zu verstehen.

2. Abschnitt: Teilnahmepflicht

Art. 4

1 Der Pflicht, sich beim IRS zu registrieren, unterliegen die Finanzinstitute, die nicht in Anhang II Abschnitte I. und II. B. des FATCA-Abkommens aufgeführt sind oder die nicht aufgrund des anwendbaren US-Rechts als befreite Nutzungsberechtigte oder zertifizierte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute behandelt werden.

2Diese Finanzinstitute müssen die Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag in Bezug auf ihren gesamten Kundenstamm erfüllen, sofern nicht eine der nachfolgenden Ausnahmen gegeben ist:

a. die in Anhang II Abschnitte II. A. 2 und II. C des FATCA-Abkommens aufgeführten Finanzinstitute müssen die Verpflichtungen in Bezug auf von ihnen geführte Konten nur erfüllen, wenn nicht sichergestellt ist, dass ein anderes Finanzinstitut diese Verpflichtungen erfüllt;

b. die in Anhang II Abschnitte II. A. 1. des FATCA-Abkommens aufgeführten Finanzinstitute müssen die Verpflichtungen in Bezug auf von ihnen geführte Konten erfüllen, die von nicht in der