Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Abkommen PROVISORISCHER WORTLAUT

zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

In Erwägung, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“, jede einzeln als „Partei“ bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung abzuschliessen;

In Erwägung, dass Artikel 26 des am 2. Oktober 1996 in Washington zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen („Doppelbesteuerungsabkommen“) den Austausch der Informationen vorsieht, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben,;

In Erwägung, dass am 23. September 2009 in Washington das Protokoll zur Änderung des Abkommens („Protokoll“) unterzeichnet wurde, das eine Bestimmungen über den Informationsaustausch für Steuerzwecke enthält;

In Erwägung, dass die Vereinigten Staaten allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute ein Meldesystem betreffend gewisse Konten einführen;

In Erwägung, dass die Schweiz in der Erwartung, zu einer stabilen Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit in Steuersachen beizutragen, die Einführung von FATCA unterstützt;

In Erwägung, dass FATCA mehrere Fragen aufgeworfen hat, einschliesslich derjenigen, dass schweizerische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, gewisse Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;

In Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Fragen lösen und die Belastung für schweizerische Finanzinstitute herabsetzen würde;

In Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschliessen, das auf der Grundlage von direkten Meldungen durch schweizerische Finanzinstitute an den amerikanischen Internal Revenue Service, ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung, beruht;

haben die Parteien Folgendes vereinbart:

2013–......