Vorlage (BG)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 7 Seiten
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FATCA-Gesetz
b. gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, die auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
Art. 19 Verfahren und beteiligte Verwaltung
1 Bei Straftaten nach diesem Gesetz ist das Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten
im Jahr 2015
1 Die Meldungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen erstmals per 31. März 2015. Zu melden sind Name, Adresse, die U.S. TIN sowie Kontostand per 31. Dezember 2013 und die vollständige Meldung für das Jahr 2014.
2 Die Meldungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen erstmals per 31. Januar 2015 für die Jahre 2013 und 2014.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.