Vorlage (BG)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 7 Seiten

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FATCA-Gesetz

b. gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, die auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.

Art. 19 Verfahren und beteiligte Verwaltung

1 Bei Straftaten nach diesem Gesetz ist das Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten

im Jahr 2015

1 Die Meldungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen erstmals per 31. März 2015. Zu melden sind Name, Adresse, die U.S. TIN sowie Kontostand per 31. Dezember 2013 und die vollständige Meldung für das Jahr 2014.

2 Die Meldungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen erstmals per 31. Januar 2015 für die Jahre 2013 und 2014.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8 SR 313.0