Vorlage (BG)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 7 Seiten

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FATCA-Gesetz

2 Das rapportierende Finanzinstitut erhebt auf den dem Konto gutgeschriebenen Einkünften gemäss dem anwendbaren US-Recht die Quellensteuer, die in Artikel 7 Absatz 2 des FATCA-Abkommens vorgesehen ist.

3 Die in einem Kalenderjahr abgezogenen Quellensteuern werden durch das Finanzinstitut jährlich dem IRS gemäss dem anwendbaren US-Recht.

Art. 15 Überwälzung

Der auf Zahlungen zugunsten eines Kontos erhobene Steuerbetrag ist von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber zu tragen. Er kann dem Konto belastet werden.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Pflichtverletzungen

1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich verletzt:

a. die Registrierungspflicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des FATCA-Abkommens;

b. die Pflichten gemäss dem FFI-Vertrag nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des FATCA-Abkommens;

c. die Identifikationspflichten nach Anhang I des FATCA-Abkommens;

d. die Meldepflichten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 3 Absatz 2 des FATCA-Abkommens, oder

e. die Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer nach Artikel 7 Absatz 2 des FATCA-Abkommens.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 17 Unterlassung von Dokumentationspflichten

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer es unterlässt, vom Inhaber oder von der Inhaberin eines US-Kontos oder von einem nichtteilnehmenden ausländischen Finanzinstitut die Zustimmung zur Meldung von Kontodaten zu verlangen.

Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

Mit Busse bis zu 5 000 Franken wird bestraft, sofern keine mit einer höheren Strafe bedrohte Straftat vorliegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. dem FATCA-Abkommen, diesem Gesetz, Ausführungsbestimmungen oder allgemeinen Weisungen zuwiderhandelt;