Vorlage (BG)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 7 Seiten

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FATCA-Gesetz

Schweiz ansässigen Personen oder von Unternehmen gehalten werden.

3 Bei Konten oder Produkten von Institutionen gemäss Anhang II Abschnitt I oder Konten oder Produkten gemäss Anhang II Abschnitt III des FATCA-Abkommens beschränken sich die Verpflichtungen nach Absatz 2 höchstens auf die Feststellung, dass diese Konten oder Produkte vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind.

3. Abschnitt: Identifikations- und Meldepflichten

Art. 5 Identifikation

Die Finanzinstitute identifizieren im Rahmen ihrer Rapportierungspflicht (Art. 3 des FATCA-Abkommens) die von ihnen geführten US-Konten gemäss Anhang I des FATCA-Abkommens.

Art. 6 Nachweis der mangelnden Qualifikation als US-Person

1 Im Rahmen der verlangten Zustimmung zur Meldung der Kontodaten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens kann die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber vom rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut eine Kopie der Kontounterlagen verlangen, die zur Qualifikation als US-Person führten, und dem Finanzinstitut gegenüber geltend machen, sie oder er sei keine US-Person.

2 Bestätigen dies die gemäss Anhang I des FATCA-Abkommens erforderlichen eingereichten Nachweise, so vermerkt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut dies in den Kontounterlagen und informiert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber entsprechend.

Art. 7 Eröffnung eines neuen Kontos oder Eingang einer neuen

Verpflichtung

1 Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut eröffnet ein neues US-Konto nur, wenn der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin die Zustimmung zur Meldung der Kontodaten an den IRS erteilt und dem Finanzinstitut die U.S. TIN bekannt gibt.

2 Es eröffnet ein neues Konto für ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut oder geht eine Verpflichtung gegenüber einem solchen Institut nur ein, wenn dieses Institut die Zustimmung zur Meldung an den IRS erteilt.

Art. 8 Meldungen

1 Betreffend US-Konten meldet das rapportierende schweizerische Finanzinstitut dem IRS jährlich: