Vorlage (BG)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 7 Seiten

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FATCA-Gesetz

Art. 11 Abschluss des Verfahrens

1 Wird die Schlussverfügung rechtskräftig oder wird sie durch einen Beschwerdeentscheid ganz oder in Bezug auf die Übergabe der Daten bestätigt, so übermittelt die ESTV dem IRS die ersuchten Kontodaten. Die Unterlagen, die es der ESTV gestatten, den US-Status des Kontoinhabers und die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, werden nicht übermittelt.

2 Die ESTV weist den IRS auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens5 hin.

3 Sie informiert den IRS über die Anzahl der Fälle, in denen Amtshilfe nicht gewährt werden kann.

Art. 12 Verfahren bei nachrichtenlosen Vermögenswerten

1 Handelt es sich beim US-Konto um nachrichtenlose Vermögenswerte nach Artikel 37l Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 19346 und deren Ausführungsbestimmungen, so hat das rapportierende Finanzinstitut in den Unterlagen, die es der ESTV gestatten, den US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, auf diesen Status hinzuweisen.

2 Die ESTV erlässt keine Schlussverfügung.

3 Sie übermittelt dem IRS die ersuchten Kontodaten innert acht Monaten nach Eingang des Gesuchs.

4 Sie informiert den IRS über die Anzahl Fälle, in denen Amtshilfe nicht gewährt werden kann.

Art. 13 Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Soweit das FATCA-Abkommen oder dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten, gilt für das Verfahren Artikel 19 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20127.

5. Abschnitt: Quellensteuer

Art. 14 Erhebung

1 Kann die ESTV die mittels Gruppenersuchen verlangten Informationen nicht innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Gesuchs übermitteln, so orientiert sie das rapportierende Finanzinstitut. Sie informiert es so rasch als möglich über das Datum der Informationsübermittlung.

5 SR 0.672.933.61

6 SR 952.0

7 SR 672.5