Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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ausgedehnt wird. Die Mineralölsteuer steigt im Ausmass der Erfordernisse der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur. Wie in Variante 1 würde der Netzzuschlag zu einer Stromabgabe (Energieabgabe auf den Stromverbrauch) ausgebaut und die CO2-Abgabe auf Brennstoffe weitergeführt, allerdings – im Unterschied zu Variante 1 – könnte diese auch auf Treibstoffe ausgedehnt werden. Brenn- und Treibstoffe würden nach dem CO2-Gehalt, Strom nach dem Energiegehalt besteuert. Alternativ könnten die Brenn- und Treibstoffe auch nach
Energiegehalt und CO2-Gehalt besteuert werden (s. Kap. 5.1.1). Die Abgabesätze auf Treibstoffe würden zu Beginn tief angesetzt und dann auch nur moderat erhöht. Dies unter anderem aufgrund des Zusammenspiels mit der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe und der Mineralölsteuer.
Mit den Einnahmen aus der Energieabgabe werden in einer Übergangsphase die Fördermassnahmen im Gebäudebereich (Ersatz der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe) und im Bereich der erneuerbaren Energien (Ersatz der Netzzuschlags nach Art. 15b EnG) finanziert.
Die Abgabesätze orientieren sich an den Energie- und Klimazielen für den Zeitraum 2020 bis 2050. Im Vordergrund steht das Szenario «POM – Politische Massnahmen». In Variante 2 liegen die Abgabesätze höher als in Variante 1. Mit Ausnahme des Treibstoffbereichs erreicht die Energieabgabe langfristig die zur Zielerreichung notwendige Höhe. Entsprechend können die Fördermassnahmen stetig reduziert werden. Im Treibstoffbereich spielen für die Erreichung der klimapolitischen Ziele Emissionsvorschriften für neue Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie die Kompensationspflicht für die Importeure fossiler Treibstoffe weiterhin eine bedeutende Rolle. Die CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge werden in der Schweiz im Gleichschritt mit der Europäischen Union weiterentwickelt.
Zur möglichst raschen Ablösung der Förderung für erneuerbare Energien (KEV) wäre eine Variante zu prüfen, in welcher die Kostendeckende Einspeisevergütung durch eine alternative Verwendung der Einnahmen einer Stromabgabe ersetzt werden kann. Da aus handelsrechtlichen Gründen eine nach Produktionsart differenzierte Besteuerung von Strom problematisch ist (s. Kap. 5.1.1.3), würden erneuerbare Energien bei dieser Variante direkt bei den Konsumentinnen und Konsumenten gefördert. Dies indem die Einnahmen aus der einheitlichen Stromabgabe (nach Massgabe der Menge von verbrauchtem erneuerbarem Strom) an die Konsumenten von Strom aus erneuerbarer Produktion zurück verteilt werden. Dadurch würden die Handlungskompetenzen der Konsumenten gestärkt, die darüber entscheiden, wie viel erneuerbaren Strom von welcher Qualität sie beziehen wollen. Die Besteuerung des Stroms wäre in dieser Variante also aufgrund der Rückverteilung der Einnahmen nach Produktionsart «differenziert», was die internationalen Handlungsverpflichtungen der Schweiz nicht verletzt und darüber hinaus eine technologieneutrale Lösung darstellt.
Die nicht für die Förderung verwendeten Einnahmen werden in einer ersten Phase wie bisher an die privaten Haushalte (pro Kopf via Krankenkassen) und an die Unternehmen (gemäss AHV-Lohnsumme via Ausgleichskassen) zurückverteilt. Aus Gründen der Transparenz wäre wie in Variante 1 denkbar, die Rückverteilung an die Haushalte neu über Steuergutschriften und nicht mehr über die Krankenkassen vorzunehmen.