Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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dass für die EU-/EFTA-Versicherten zwingend die Möglichkeit eines Leistungsaufschubs gegeben sein müsse. Dieser Forderung sei der Bundesrat damals mit Artikel 105m Absatz 2 KVV nachgekommen. Aus Sicht der Krankenversicherer sei es daher nur konsequent für diese Verordnungsbestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Der SVV betont, dass es konsequent sei, für die bereits heute geltende Verordnungsbestimmung (Art. 105m KVV) eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Die neue gesetzliche Grundlage diene eindeutig der Rechtssicherheit. Die Gesetzesänderung schaffe die notwendige rechtliche Durchsetzungskraft, wenn eine versicherungspflichtige Person, die in einem EU-/EFTA-Staat wohne, ihre Prämie oder Kostenbeteiligung nicht bezahle. Somit falle der Anreiz weg, Prämie und/oder Kostenbeteiligung nicht zu begleichen.
Die CSS Versicherung betont, dass sie die vorgeschlagenen Anpassungen der Bestimmungen mit internationalem Bezug unterstütze. Sie habe ihre zustimmende Haltung bereits durch die Stellungnahme von curafutura vom 23. Januar 2015 kundgetan. Es sei der CSS Versicherung indes ein Anliegen, das BAG im Rahmen dieses Vernehmlassungsverfahrens auf Umsetzungsschwierigkeiten bei der Verordnungsregelung von säumigen Zahlern in Deutschland und Österreich hinzuweisen. Unter dem geltenden Recht sei es den Krankenversicherern nicht möglich, die Leistungen von Rentnerinnen und Rentnern sowie deren Familienangehörigen, welche in Deutschland und Österreich wohnhaft seien, aufzuschieben (vgl. Art. 105m, Abs. 1 lit. b KVV). Dieser Umstand habe zur Folge, dass besagte Personen bei Mittellosigkeit ohne Prämienzahlungen Leistungen beziehen könnten. Denn die Versicherer hätten in diesem Falle keine Aussicht auf Erfolg im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. Die fehlende Möglichkeit eines Leistungsaufschubs berge ein Missbrauchspotenzial zu Lasten der Solidargemeinschaft in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Durch eine Ergänzung der entsprechenden Bestimmung in Artikel 105m Absatz 1 Buchstabe b KVV liesse sich dieser stossende Umstand ändern. Deshalb macht die CSS Versicherung in ihrer Stellungnahme einen entsprechenden Gesetzesvorschlag.
In einem analogen Sinne äussert sich auch die Helsana Versicherungen AG.
2.3.2. Kontra
Der Regierungsrat des Kantons AG lehnt die geltende Regelung in der Verordnung und die geplante Gesetzesänderung klar ab und beantragt, dass die Versicherer in diesen Fällen die Leistungen aufschieben können, wenn die Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt werden.
Auch der Kanton LU beantragt, dass die Versicherer bei ausstehenden Forderungen gegenüber Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat generell einen Leistungsaufschub verfügen. Die Pflicht der Kantone, wonach sie in bestimmten Fällen (Länder, wo es nach dem Recht des Landes möglich ist, dass die Versicherer betreiben können; also v.a. Deutschland) die Verlustscheine übernehmen müssen, sei aufzuheben. Aufwand und Ertrag eines solchen Verfahrens würden nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
Der Kanton SZ lehnt die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 64a Absatz 9 KVG klar ab. Auch beantragt er, die in Artikel 105m KVV statuierte Pflicht der Kantone, die Verlustscheine von versicherungspflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat zu übernehmen, sei aufzuheben. Umgekehrt seien die Versicherer neu zu verpflichten, bei ausstehenden Forderungen in jedem Fall einen Leistungsaufschub vorzunehmen. Dieser Antrag basiere auf der Begründung, dass die neue Gesetzesregel, die schon in Artikel 105 m KVV geschaffenen drei Kategorien von Personengruppen zu ungleich behandelt, und dass diese Regeln auch zu