Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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2.1. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Art. 34 Abs. 2 und 3 KVG)
Seit dem Jahr 2006 können gestützt auf Artikel 36a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zeitlich befristete Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im grenznahen Ausland unter klar definierten Voraussetzungen durchgeführt werden. Die bestehenden Pilotprojekte in den Regionen Basel/Lörrach und St. Gallen/Fürstentum Liechtenstein haben sich bewährt. Der Bundesrat hat deshalb mit der Gesetzesrevision vorgeschlagen, solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit in allen Grenzregionen dauerhaft zu ermöglichen (Art. 34 Abs. 2 und 3 KVG).
2.2. Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die
in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind (EU-Versi-
cherte; Art. 49a KVG)
Der Bundesrat hat mit den neuen Bestimmungen in Artikel 49a KVG vorgeschlagen, die Kantone zu verpflichten, bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von denjenigen EU-Versicherten, die einen aktuellen Anknüpfungspunkt zur Schweiz haben (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen) den Kantonsbeitrag zu übernehmen, wie bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen. Bei den EU-Versicherten ohne aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz (Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen) werden die Kantone gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verpflichtet, diesen Beitrag zu übernehmen.
2.3. Folgen der Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen bei Versicher-
ten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (Art. 64a Abs. 9, zweiter Satz KVG)
Der Bundesrat hat zudem eine Ergänzung von Artikel 64a Absatz 9 KVG vorgeschlagen. Damit soll eine genügende gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende differenzierte Regelung von Artikel 105m KVV geschaffen werden. Damit sollen die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen bei den EU-Versicherten geregelt werden.
2.4. Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme bei ambulanten Behand-
lungen für alle in der Schweiz versicherten Personen (Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG)
Ferner hat der Bundesrat eine Anpassung der Artikel 41 Absätze 1 und 2 KVG vorgeschlagen. Die beiden vom Parlament angenommenen Motionen 12.4224 und 12.4098 "Aufhebung einer praxisfremden und rechtsungleichen Bestimmung im KVG" werden mit diesem Vorschlag umgesetzt und Artikel 41 Absätze 1 und 2 KVG wird in dem Sinne angepasst, dass die Versicherten wie bisher für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen können und die Kosten von den Krankenversicherern neu in allen Fällen nach den jeweils für den entsprechenden Leistungserbringer geltenden Tarifen übernommen werden. Eine analoge Regelung in Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung soll mit diesem Vorschlag ebenfalls angepasst werden.