Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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ten Rahmenbedingungen. Dies würde den regulierten Wettbewerb im Gesundheitswesen generell beleben, was positive Auswirkungen auf das Preisniveau habe und auch den Druck, qualitativ hochstehende Leistungen anzubieten, erhöhen würde. Die SVP betont, die Massnahmen hätten das Potenzial, den Wettbewerb zu stärken. Der administrative Aufwand für die Versicherer müsse aber gegenüber der Pilotphase deutlich reduziert werden.

Die IG eHealth erachtet es als zentral, dass die geplante Anpassung der Bestimmungen im Kontext der Einführung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier erfolge und damit die aufgeworfenen Fragestelllungen vorab geklärt werden. Die Konferenz kantonale Krankenhausverbände stimmt der Revision grundsätzlich zu, weist aber auf die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen infolge ungleicher Regulierungsdichte und unterschiedlicher Versorgungsqualität hin. Mit Rahmenabkommen sollen die Wettbewerbsbedingungen harmonisiert werden.

Curafutura begrüsst die Lockerung des Territorialitätsprinzips, dies insbesondere mit Blick auf die Freizügigkeit der Versicherten sowie den Wettbewerb. Auch santésuisse begrüsst die Schaffung einer definitiven gesetzlichen Grundlage. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland würde sich in einem eng abgesteckten Rahmen sowohl in Bezug auf den Kreis der ausländischen Leistungserbringer als auch auf die betroffenen Versicherungsnehmer bewegen (geringer Projektumfang ohne grossen Preisdruck auf die Leistungserbringer und ohne grosse Kosteneinsparungen). Auch der SVV begrüsst die Lockerung mit Blick auf die Freizügigkeit der Versicherten sowie den Wettbewerb.

Die Fédération romande des consommateurs stimmen unter den gleichen Bedingungen zu.

3.1.2. Kontra

Einige Kantone verzichten in diesem Punkt auf eine Stellungnahme. Insbesondere die Kantone AI, VD und VS sind teilweise grundsätzlich für eine Prüfung der Öffnung, beantragen aber noch weitere Abklärungen und sind der vorgeschlagenen Revision gegenüber aber eher skeptisch eingestellt. Ihrer Ansicht nach wurden die Auswirkungen einer solchen Bestimmung noch nicht zufriedenstellend geklärt.

Die überwiegende Mehrheit der Leistungserbringerorganisationen ist gegen die neue Bestimmung. Es wird vor allem die schlechtere Qualität der Leistungserbringer im Ausland vorgebracht. Einige wenige der Leistungserbringerorganisationen befürworten die Bestimmung unter der Bedingung, dass die ausländischen Leistungserbringer die gleichen Auflagen wie die schweizerischen Leistungserbringer erfüllen müssen. Somit befürworten sie die konkret vorliegende Revision nicht. Die FMH betont, der Nutzen für die Versicherten und die Kostensenkung habe nicht aufgezeigt werden können. Alle Vorgaben und auch die Kriterien der Kantone müssten zwingend auch für ausländische Leistungserbringer gelten. Zudem lasse der Entwurf eine Reihe von Anwendungsfragen offen (z.B. 1. Was gilt als grenznahes Ausland? 2. Sind ausländische Leistungserbringer an dieselben Kriterien (WZW usw.) gebunden? 3. Welcher Richter ist zuständig?). Die Spitäler der Schweiz H+ machen geltend, die ausländischen Leistungserbringer müssten die gleichen Auflagen erhalten und den gleichen Qualitätsstandards unterstellt werden, wie die schweizerischen (Schweizer Gesetzgebung, kantonale Auflagen und sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen). Zudem sei alles Wichtige im Gesetz selbst zu regeln und nicht erst in der Verordnung. Auch medswiss.net, der Schweizer Physiotherapie-Verband, die Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung, der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflege-

fachmänner, The Swiss Leading Hospitals, der Aargauische Gesundheitspartner VAKA,