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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
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oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.
3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den Orten mit empfindlicher Nutzung insgesamt minimiert wird.
Ziff. 57
57 Änderung alter Anlagen
1 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2 Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a. die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe bei den Leitern ausgerüstet ist, welche die grössten Ströme führen; und
b. alle Massnahmen nach Ziffer 55 Absatz 2 Buchstabe b, mit Ausnahme eines anderen Standorts, getroffen werden.
3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den Orten mit empfindlicher Nutzung insgesamt minimiert wird.
Ziff. 75 Abs. 2 Bst. b
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der elektrischen Feldstärke, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.
Ziff. 76
Aufgehoben
Ziff. 85 Abs. 2 Bst. b
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der elektrischen Feldstärke, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.
Ziff. 86
Aufgehoben