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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
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Ziff. 5 Gliederungstitel
5 Eisenbahnen
Ziff. 51
51 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
Ziff. 52
52 Begriffe
1 Eine Anlage umfasst die Fahrleitungsanlage sowie die Bahnrückstrom- und Erdungsanlage nach Anhang 4 EBV.
2 Als Änderung einer Anlage gilt:
a. der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise; oder
b. die Nachrüstung, Änderung oder der Ersatz von Speiseleitungen, Hilfsleitungen, Umgehungsleitungen, Verstärkungsleitungen oder Rückleitern.
Ziff. 53
53 Massgebender Betriebszustand und massgebender Strom
1 Als massgebender Betriebszustand gilt der prognostizierte Betrieb von Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen massgebenden Strom.
2 Als massgebender Strom gilt der in die Fahrleitungsanlage eingespeiste Strom als Mittelwert über 24 Stunden.
Ziff. 54
54 Anlagegrenzwert
Der Anlagegrenzwert für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT.
Ziff. 55 Abs. 2 und 3
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a. die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe bei den Leitern ausgerüstet ist, welche die grössten Ströme führen; und
b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung
6 SEV 1000, Bezugsquelle: Electrosuisse (www.electrosuisse.ch)