Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 8 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Änderung der Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Ergebnisse der Anhörung
Referenz/Aktenzeichen: P114-2041
Inhaltsverzeichnis
1 Anhörungsvorlage ............................................................................................................................ 1
2 Eingegangene Stellungnahmen ....................................................................................................... 2
3 Stellungnahmen zu den vorgelegten Änderungen ........................................................................... 2
4 Weitere Begehren ............................................................................................................................ 7
1 Anhörungsvorlage
Am 21. Oktober 2014 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die öffentliche Anhörung zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die Anhörung dauerte nach gewährter Verlängerung bis 20. Januar 2015.
Den Anlass für die Änderung der NISV bilden zwei Urteile des Bundesgerichts, in denen es die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV bei der Änderung einer alten Hochspannungsleitung als zu wenig streng und mit den Sanierungsvorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht vereinbar bezeichnete. Eine Privilegierung von alten gegenüber neuen Anlagen sei problematisch und spätestens dann zu beenden, wenn eine alte Anlage wesentlich geändert werde. Mit der zur Anhörung vorgelegten Änderung der NISV soll diesen Urteilen Rechnung getragen und die seither bestehende Rechtsunsicherheit behoben werden. Den Kern der Vorlage bildet die Festlegung, welche Änderungen einer Hochspannungsleitung als wesentlich gelten und damit dem vom Bundesgericht statuierten strengeren Regime zu unterstellen sind. Da auch alte Eisenbahnanlagen bisher in vergleichbarer Weise privilegiert waren, sollen die für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen in analoger Weise angepasst werden. Das Bundesgericht hat auch signalisiert, dass im Einzelfall Erleichterungen möglich sein sollen. Die Anhörungsvorlage führt zu diesem Zweck diejenigen technischen Massnahmen auf, die geprüft und nach Möglichkeit ergriffen werden müssen, bevor eine solche Erleichterung gewährt wird.