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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten

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a. die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist; und

b. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie ein anderer Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den Orten mit empfindlicher Nutzung insgesamt minimiert wird.

Ziff. 16 Abs. 1

1 Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung an diesen Orten insgesamt minimiert wird.

Ziff. 17

17 Änderung alter Anlagen

1 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a. die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist; und

b. alle Massnahmen nach Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe b, mit Ausnahme eines anderen Standorts oder der Verkabelung, getroffen werden.

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts an den Orten mit empfindlicher Nutzung insgesamt minimiert wird.

4 Änderungen nach Ziffer 12 Absatz 8 sind zudem so auszuführen, dass die Einhaltung der Anforderungen an neue Anlagen möglich ist, sobald der letzte alte Anlageteil ersetzt oder rückgebaut worden ist.

Ziff. 25 Abs. 2

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.