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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
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Ziff. 26
Aufgehoben
Ziff. 32 Abs. 1
1 Eine Anlage umfasst:
a. alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage;
b. bei einem Unterwerk oder einer Schaltanlage zur Speisung von Fahrleitungsanlagen nach Anhang 4 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834 (EBV) zusätzlich die Rückstrom führenden Teile auf Erdpotenzial.
Ziff. 33
33 Massgebender Betriebszustand
1 Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
2 Bei Anlagen zur Speisung von Fahrleitungsanlagen nach Anhang 4 EBV gilt Absatz 1 nur für die Seite der Oberspannung; für die Seite der Unterspannung gilt Ziffer 53.
Ziff. 35 Abs. 2
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden.
Ziff. 36
Aufgehoben
Ziff. 4
4 Elektrische Hausinstallationen
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19025 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
2 Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik so auszuführen, dass die magnetische Flussdichte an den Orten mit empfindlicher Nutzung minimiert wird.
3 Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)6.