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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
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Art. 9 Änderung alter Anlagen
Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
Art. 12 Abs. 2bis
2bis Wer Messungen nach Absatz 2 durchführt, muss für solche Messungen akkreditiert sein.
Art. 14 Abs. 2bis
2bis Wer Messungen nach Absatz 2 durchführt, muss für solche Messungen akkreditiert sein.
Art. 19b Umweltbeobachtung und -information
1 Das BAFU erhebt die Immissionen im gesamtschweizerischen Rahmen und veröffentlicht darüber periodisch eine Übersicht.
2 Das BAFU informiert periodisch über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung betreffend die Auswirkungen der Strahlung von ortsfesten Anlagen auf den Menschen und die Umwelt.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am 1. ... 2015 in Kraft.
...2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova