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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten

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Art. 9 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.

Art. 12 Abs. 2bis

2bis Wer Messungen nach Absatz 2 durchführt, muss für solche Messungen akkreditiert sein.

Art. 14 Abs. 2bis

2bis Wer Messungen nach Absatz 2 durchführt, muss für solche Messungen akkreditiert sein.

Art. 19b Umweltbeobachtung und -information

1 Das BAFU erhebt die Immissionen im gesamtschweizerischen Rahmen und veröffentlicht darüber periodisch eine Übersicht.

2 Das BAFU informiert periodisch über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung betreffend die Auswirkungen der Strahlung von ortsfesten Anlagen auf den Menschen und die Umwelt.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am 1. ... 2015 in Kraft.

...2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova