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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten

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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Änderung vom ...2015 Fassung für die Anhörung

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3,

39 Absatz 1 und 44 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (Gesetz)

und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793,

Art. 3 Abs. 1

1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn die älteste Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war.

Art. 3 Abs. 2 Bst. c

2 Anlagen gelten als neu, wenn:

c. sie am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anh. 1 Ziff. 5).

Art. 7 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 814.710

2 SR 814.01

3 SR 700