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Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
Änderung vom ...2015 Fassung für die Anhörung
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Dezember 19991 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3,
39 Absatz 1 und 44 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (Gesetz)
und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793,
Art. 3 Abs. 1
1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn die älteste Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war.
Art. 3 Abs. 2 Bst. c
2 Anlagen gelten als neu, wenn:
c. sie am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anh. 1 Ziff. 5).
Art. 7 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
1 SR 814.710
2 SR 814.01
3 SR 700