Vorlage
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Anhang 1 (Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Ziff. 12 Abs. 4–8
4 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes entweder alle Freileitungen oder alle Kabelleitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
5 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Freileitungen oder zwei Kabelleitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
6 Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung bei gleichsinniger Lastflussrichtung.
7 Als Änderung einer Anlage gelten:
a. bauliche Anpassungen, die nicht nur der Instandhaltung dienen;
b. die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung;
c. der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht;
d. der Rückbau oder die dauerhafte Ausserbetriebsetzung von Leitungssträngen;
e. die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Frequenz; oder
f. die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absatz 3.
8 Bei einer alten Anlage, die mehrere Leitungen umfasst, gelten der Ersatz einer Leitung durch eine Leitung gleicher Technologie oder der Rückbau einer Leitung als Änderung der Anlage, soweit dabei nicht der letzte alte Anlageteil ersetzt oder rückgebaut wird.
Ziff. 13 Sachüberschrift und Abs. 3
13 Massgebender Betriebszustand und massgebender Strom
3 Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen. Dieser muss während mindestens 98 Prozent der Zeit eines Jahres eingehalten werden.
Ziff. 15 Abs. 2 und 3
2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass: