Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003

Art. 5i Register der zugelassenen Fahrzeuge

Abs. 4

Neue Bestimmung, dass spezifische Dienstfahrzeuge nicht in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a EBG eingetragen werden müssen.

3. Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb

Art. 10 Verantwortlichkeiten

Abs. 3

Die Ergänzung macht deutlich, dass Energieeffizienz im Eisenbahnunternehmen umfassend umzusetzen ist. Dabei ist sie aber nicht alleiniges Ziel, sondern soll unter Wahrung der verschiedenen anderen Ansprüche an Anlagen, Bauten, Fahrzeuge und den Betrieb erfolgen.

Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung

Abs. 2

Per 1.2.2015 wird die neue Verordnung über die Untersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen in Kraft treten. Sie löst dabei die Unfalluntersuchungsverordnung ab.

1a. Kapitel: Interoperabilität

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15a Geltungsbereich

Abs. 1 Buchstabe b

Ersetzen des Begriffs Dienstfahrzeuge durch den Begriff Spezialfahrzeuge (Dienstfahrzeuge sind eine Teilmenge der Spezialfahrzeuge). Was unter den Begriff Spezialfahrzeug fällt wird neu in Kapitel 3 Abschnitt 4 Art. 56 Abs. 1 definiert.

Art. 15f Infrastrukturregister

Abs. 1

In Abs. 1 wird der Verweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/880/EU aufgenommen.

2. Kapitel: Bauten und Anlagen

3. Abschnitt: Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen

Art. 28 Unterirdische Anlagen

neuer Abs. 1, Abs. 2

Dieser neue Absatz formuliert einen Grundsatz, der in der Bewilligungspraxis bisher aus übergeordneten Zielen abgeleitet wurde. Damit wird die Grundlage geschaffen, um in den AB-EBV die Anforderungen an die Massnahmen zur Rettung von Personen definieren zu können.

9. Abschnitt: Elektrische Anlagen

Art. 42 Anforderungen an die Sicherheit

Abs. 1

Infolge Neustrukturierung der Vorschriften für Elektrische Systeme (Elektrische Teile und Systeme von Fahrzeugen) in Art. 50, EBV, entfällt die Nennung in diesem Artikel.