Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003

Abs. 3: Immer wieder kommt es vor, dass Umbauten an historischen Fahrzeugen erfolgen. Der Absatz soll bezüglich der zugrunde zu legenden Vorgaben Klarheit schaffen. Viele Betreiber gehen davon aus, dass es bei einem historischen Fahrzeug möglich sei, für Umbauten die alten Vorgaben aus der Herstellungsepoche zugrunde zu legen. Abs. 3 legt fest, dass Umbauten nach dem Stand der Technik vorzunehmen sind. Nicht betroffen ist die Aufarbeitung bestehender alter Systeme im Rahmen der Instandhaltung.

Abs. 4 definiert, dass die relevanten Anforderungen von Art. 50 - 53 zu berücksichtigen sind.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83g Übergangsbestimmung

Abs. 1:

Die Bestimmung wurde ursprünglich mit der Bahnreform 1 und den damit verbundenen Anpassungen der Verantwortlichkeiten für die Fahrzeugzulassungen erlassen. Damit sollten Fahrzeuge, welche vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurden und an diesem in Betrieb standen auch weiterhin als betriebsbewilligt gelten. Neu wird der 1.1.1999 als Stichtag definiert, an welchem in Betrieb stehende Fahrzeuge auch weiterhin als betriebsbewilligt gelten, damit das Zeitfenster auf tatsächlich am Stichtag in Betrieb gestandene Fahrzeug eingegrenzt wird.

Dies kann dazu führen, dass für einzelne Fahrzeuge, welche nicht unterbruchfrei in der Schweiz im Betrieb waren, bei der Wiederinbetriebnahme eine Neuzulassung nötig wird. Das BAV wird solche Anträge im Einzelfall beurteilen.

Abs. 2:

Damit im 16.7Hz Bahnstromnetz zukünftig eine weitere Verkabelung (wenn auch in einem Beschränkten Rahmen) noch möglich ist, müssen sich die Fahrzeuge oberhalb 87 Hz gegenüber dem speisenden Bahnstromnetz passiv verhalten. Dies ist aktuell nicht bei allen bestehenden Fahrzeugtypen der Fall. Fahrzeuge, welche diese Vorgaben nicht erfüllen, sind entsprechend anzupassen. Die BAV Direktion hat die erforderlichen technischen Umbauten, sowie die Finanzierungslösungen gutgeheissen. Es werden aktuell die Grundsätze festgeschrieben. Die detaillierte Umsetzung ist noch festzulegen und erfolgt in Abstimmung zwischen Fahrzeug-Halter/-Betreiber und dem BAV.

Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen werden bezüglich zeitlicher Vorgaben bis im Herbst 2015 überprüft und fallweise präzisiert, da die in Auftrag zu gebende Detailstudie zur Umsetzung erst im Laufe 2015 erstellt wird. Die Kernaussage, dass die Triebfahrzeuge sich oberhalb 87 Hz gegenüber dem Bahnstromnetz zukünftig passiv verhalten sollen, bleibt bestehen.

Für neue Fahrzeuge wird dieselbe Regelung in den Ausführungsbestimmungen zur EBV zu verankern sein.