Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003

Art. 44 Planung und Bau

Bst. g

Infolge Neustrukturierung der Vorschriften für Elektrische Systeme (Elektrische Teile und Systeme von Fahrzeugen) in Art. 50, EBV, entfällt die Nennung in diesem Buchstaben.

3. Kapitel: Fahrzeuge

Allgemeine Bemerkungen zur Neustrukturierung

Hauptziel ist die Neustrukturierung des Kapitels Fahrzeuge auf Grundlage der Bahnreform 2.2.

Die Revision ist in diesem Punkt eine logische und zwingende Fortsetzung, welche sich auf Grund der Bahnreform 2.2 ergibt. Die Fahrzeugtypen werden dabei in interoperable und in nicht interoperable Fahrzeuge aufgeteilt.

Interoperable Fahrzeuge sind grob gesagt Fahrzeuge, welche auf dem Normalspurnetz der Schweiz verkehren. Diese werden nach den international gültigen Vorschriften und Prozessen (Technische Spezifikationen für die Interoperabilität = TSI) und Prozessen (1a. Kapitel Interoperabilität) gebaut,

geprüft und zugelassen.

Nicht interoperable Fahrzeuge sind grob gesagt alle Spezialspurfahrzeuge (= im wesentlichen Meterspur-, Strassenbahn- und Zahnradbahnfahrzeuge). Diese werden nach den bestehenden Vorgaben in der EBV und den AB-EBV gebaut und zugelassen.

Es erfolgt zudem eine Strukturbereinigung und Anpassungen im Fahrzeugbereich. Inhaltlich werden dazu sehr viele technische Punkte, welche bisher in der EBV enthalten waren, neu auf Stufe der Ausführungsbestimmungen geregelt. Ziel ist es, wie schon in den vorangegangenen Revisionen, die EBV zu vereinfachen und nur noch übergeordnete Schutzziele zu den Hauptrisikopunkten zu definieren. Die detaillierten Vorgaben werden in den Ausführungsbestimmungen konzentriert. Dies umfasst auch viele bisherige Bestimmungen auf Stufe EBV, welche neu in den AB-EBV zu finden sind. Im nicht interoperablen Bereich werden keine wesentlichen, inhaltlichen Korrekturen vorgenommen. Einzelne Punkte werden jedoch ergänzt oder leicht angepasst. Die Erläuterungen dazu finden sich bei den einzelnen Artikeln.

Die neue Struktur in diesem Kapitel ermöglicht weitere zukünftige Anpassungen in den Ausführungsbestimmungen, ohne dass dazu die EBV angepasst werden muss.

Das Kapitel Fahrzeuge enthält neu folgende Abschnitte:

1. Abschnitt: Grundsätze

2. Abschnitt: Interoperable Fahrzeuge

3. Abschnitt: Nicht interoperable Fahrzeuge

4. Abschnitt: Spezialfahrzeuge

Erläuterungen zu einzelnen Abschnitten und Artikeln

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 47 Grundlegende Anforderung

In Absatz 1 wird das übergeordnete Schutzziel, welches von allen Fahrzeugen einzuhalten ist, festgehalten. Es ist allgemeiner formuliert als der bisherige Art. 47 Abs. 1, umfasst jedoch inhaltlich auf Stufe AB das gleiche wie der bisherige Art. 47 Abs. 1

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Art. 47 Abs. 2 ohne Änderung