Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003
Abs. 2 regelt in Buchstabe a. die Anforderungen an die Zug- und Stossvorrichtungen gemäss bisheriger Art. 58 Abs. 3., in Buchstabe b. die Anforderungen an die Bremsen damit die Schutzziele nach Art. 52 erfüllt werden.
In den zugehörigen AB werden dabei sämtliche bisher gültigen Anforderungen der bisherigen EBV und der zugehörigen AB themenspezifisch zusammengezogen. Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.
Art. 55 Strassenbahnfahrzeuge
Wie bei den Zahnradbahnfahrzeugen bestehen auch bei den Strassenbahnfahrzeugen bestimmte von den übrigen Eisenbahnfahrzeugen abweichende Vorgaben. Insbesondere sind diese Fahrzeuge konstruktiv bedingt deutlich leichter als normale Eisenbahnfahrzeuge. Zudem bestehen spezifische Anforderungen und Vorgaben bei den Bremssystemen. Die Vorgaben für Strassenbahnfahrzeuge waren bisher über das gesamte Fahrzeugkapitel verteilt. Dies führte immer wieder zu Fehlinterpretationen, da Anforderungen von Strassenbahnfahrzeugen mit den Anforderungen für andere Schienenfahrzeuge vermischt sind. Ziel ist es die spezifischen Anforderungen für Strassenbahnfahrzeuge zusammenzufassen. Diese Umstellung erfolgt schrittweise. Im Rahmen der Revision 2016 werden die notwendigen Schutzzielvorgaben auf Stufe EBV geschaffen und gewisse spezifische Vorgaben in den AB definiert. Später erfolgen die Ergänzungen auf Stufe AB. Die EBV muss dazu nicht mehr angepasst werden.
4. Abschnitt: Spezialfahrzeuge
In diesem Abschnitt werden die Fahrzeuge, für welche spezielle Vorgaben gelten, zusammengefasst. Deshalb der Begriff Spezialfahrzeuge.
Art. 56 Geltungsbereich
Definiert, was unter diese Kategorie fällt und was bezüglich der übrigen Artikel zu berücksichtigen ist.
Art. 57 Dienstfahrzeuge
Der Teil Dienstfahrzeuge wird im Rahmen dieser Revision umfassender geregelt. Dies ist deshalb notwendig, weil für Dienstfahrzeuge nur auf Normenebene europäische Vorgaben existieren. Bisher besteht noch kein Bezug zum schweizerischen Regelwerk.
Abs. 1 definiert, was unter einem Dienstfahrzeug zu verstehen ist.
Abs. 2 regelt die geforderten Nachweise beim Einsatz von Dienstfahrzeugen als Arbeitsgeräte.
Art. 58 Dampffahrzeuge und historische Fahrzeuge
Nach wie vor sind in der Schweiz viele Dampftriebfahrzeuge und historische Fahrzeuge in Betrieb.
Diese werden neben dem normalen Unterhalt z.T. technisch angepasst. Aktuellen internationalen Vorgaben wie der TSI entsprechen diese Fahrzeuge nicht. Gewisse aktuelle Regelungen, insbesondere bei Fahrzeugen mit Druckkesseln/Dampfkesseln sind jedoch zwingend einzuhalten, um die spezifischen Risiken dieses Betriebs abzudecken.
Die Absätze 1 und 2 benennen die Schutzziele bei dampfbetriebenen Fahrzeugen. In der zugehörigen AB werden die spezifischen Vorgaben an Dampffahrzeuge zusammengefasst. Dies deshalb, weil auf europäischer Ebene keine aktuellen Vorgaben mehr zu Dampffahrzeugen existieren. Da jedoch noch viele derartige Fahrzeuge betrieben und umgebaut werden, sind diese Vorschriften nach wie vor wichtig. Inhaltlich werden die bisherigen Vorschriften übernommen.