Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003
Anhänge Anhang 2 Zeichen für die Zusammensetzung der Typenbezeichnung
Gesamter Anhang gestrichen. Grund: Das BAV kann diese Bestimmungen nicht mehr konsequent durchsetzen, da diese Bezeichnungen in der aktuellen Praxis nicht mehr angewendet werden.
Geplant ist eine spätere Aktualisierung auf Stufe Amt in Form einer zu erarbeitenden Richtlinie.
Anhang 4 Elektrische Anlagen
Einleitungssatz und Bst. g
Infolge Neustrukturierung der Vorschriften für Elektrische Systeme (Elektrische Teile und Systeme von Fahrzeugen) in Art. 50 EBV, entfällt die Nennung in diesem Artikel.
Anhang 7 Technische Spezifikationen Interoperabilität
Aktualisierung der für das Schweizer Normalspurnetz anzuwendenden TSI.
Es erfolgt grundsätzlich der Verweis auf die aktuellsten von der EU publizierten Spezifikationen. Die neuen TSI des Anhangs 7 EBV sollen ebenfalls in den Anhang 1 des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse2 (Landverkehrsabkommens / LVA) übernommen werden.
Die Inkraftsetzung des aktualisierten Anhangs 7 EBV ist auf den 1.1.2016 geplant.