Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003

2. Abschnitt: Interoperable Fahrzeuge

Art. 48 Geltungsbereich

In Abs. 1 wird definiert, was ein interoperables Fahrzeug ist. Im Wesentlichen betrifft das alle Fahrzeuge, welche auf dem Normalspurnetz verkehren. Insbesondere sind es alle normalspurigen Fahrzeuge für den Personen- und Güterverkehr. Die Abgrenzung zu Spezialfahrzeugen erfolgt im 4. Abschnitt und wird dort erläutert.

Abs. 2 legt fest, dass die international gültigen Vorschriften (TSI) gelten.

Abs. 3 definiert, dass zudem die nationalen technischen Anforderungen d.h. die Schnittstellen zur schweizerischen Infrastruktur zu berücksichtigen sind (NNTV-CH). Das BAV wird die NNTV-CH auf seiner Webseite veröffentlichen.

Damit sind die gesamten Anforderungen an ein interoperables Fahrzeug auf hoheitlicher Ebene definiert. Es werden dazu keine zusätzlichen Ausführungsbestimmungen erlassen. Es bestehen keine Doppelspurigkeiten mehr zwischen den internationalen Vorgaben und den nationalen Vorschriften.

3. Abschnitt: Nicht interoperable Fahrzeuge

Allgemeine Bemerkungen

Der 3. Abschnitt gliedert sich in die folgenden drei Teile:

In Art. 49 wird der Geltungsbereich definiert. Für in einem begrenzten Gebiet auf interoperablen Strecken eingesetzte Fahrzeuge wurden hier Erleichterungen im Zulassungsverfahren aufgenommen.

Danach folgen vier Artikel (50 - 53) in welchen die vier Risikobereiche Elektrische - und Mechanische Systeme, Bremssysteme sowie Türsysteme enthalten sind. Es handelt sich dabei um die vier zentralen Risikobereiche, welche bereits in der bisherigen EBV / AB-EBV verteilt über viele Artikel behandelt wurden, wenn auch nicht unter diesen Begriffen. Die neue Strukturierung ist so gewählt, dass die Inhalte aller bestehenden Artikel in einem dieser vier neuen Artikel untergebracht werden konnten. Auch hier werden die übergeordneten Schutzziele auf Stufe EBV beschrieben. Die übrigen bisherigen Vorgaben auf Stufe EBV wurden soweit möglich auf der Stufe AB konzentriert.

Die Artikel 54 und 55 regeln die zusätzlichen und ergänzenden Vorgaben (zu Art. 50 - 54) in den Bereichen Zahnradbahnen sowie Strassenbahnen.

Art. 49 Geltungsbereich

Abs. 1 definiert, was ein nicht interoperables Fahrzeug ist. Damit sind alle Spezial- (Meter-) spur,

Strassenbahn- und Zahnradbahnfahrzeuge als nicht interoperable Fahrzeuge definiert.

Abs. 2 regelt, dass in einzelnen Spezialfällen normalspurigen Fahrzeugen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zugelassen werden können. Dies ist wichtig, da für derartige Fahrzeuge die europäischen Interoperabilitätsvorschriften nicht erstellt wurden und auch nicht anwendbar sind. Das Fehlen dieses Absatzes würde die Zulassung dieser Fahrzeuge massiv erschweren. Die Sicherheit wird dabei nicht tangiert, da die Schutzziele und Vorgaben dieses Abschnittes umfassend gelten.

Art. 50 Elektrische Systeme

Abs. 1 definiert das Schutzziel bei elektrischen Systemen. Dabei geht es insbesondere um die spezifischen Gefahren und den Schutz vor Strom. Damit werden alle elektrischen Anforderungen an Fahrzeuge aus den Artikeln 44g, 48, 49, 51 und 54 zusammengefasst.

Abs. 2 definiert die zentrale Schnittstelle zu den Sicherungsanlagen und Telematik-Anwendungen. Dieser fasst die diesbezüglichen Anforderungen aus den bisherigen Artikeln 55 und 56 zusammen.