Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/109: Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) · 8 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-511.3-00008/00001/00004/00004/00003
Art. 51 Mechanische Systeme
Abs. 1 definiert das Schutzziel bei mechanischen Systemen. Dabei geht es insbesondere um den Schutz vor dem Versagen von Bauteilen. Damit werden die diesbezüglich relevanten Anforderungen der bisherigen Artikel 48, 50, 53, 57, 65 und 70 global zusammengefasst. Die einzelnen Bestimmungen finden sich in der zugehörigen AB.
Abs. 2 definiert das spezifische Schutzziel bezüglich des Kollisionsverhaltens
Art. 52 Bremssysteme
Neu wird im Titel von Bremssystemen gesprochen. Dies ist ein umfassenderer Oberbegriff und beschreibt den Inhalt besser als der bisherige Titel Bremsen, da inhaltlich die Systemvorgaben definiert werden. Der Artikel ist inhaltlich ein Zusammenzug der Schutzziele der bisherigen Artikel 49 Abs. 1 sowie 49 1bis.
Alle konkreten Anforderungen der bisherigen Art. 49 1bis, Art. 49 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 52 sind neu in den zugehörigen AB integriert. Es erfolgte keine inhaltliche Änderung.
Abs. 1 definiert, dass die Bremssysteme sowohl das sichere Anhalten gewähren müssen als auch Gefällefahrten und die damit verbundene Wärmeentwicklung sicher beherrschen müssen.
Abs. 2 definiert, dass Bremskraft und Reibung aufeinander abzustimmen sind.
Abs. 3 definiert, dass Abnützung und Federspiel zu berücksichtigen sind und die Systeme prüfbar sein müssen.
Abs. 4 definiert die Feststellbremse im Stillstand.
Art. 53 Türsysteme
Neu wird im Titel von Türsystemen gesprochen. Dieser Titel ist besser, da der bisherige Art. 66 im Wesentlichen die Systemvorgaben (z.B. inkl. Bestimmungen bezüglich des Zugangs für mobilitätseingeschränkte Reisende) definiert. Inhaltlich entspricht der Artikel unverändert dem bisherigen Art. 66 Türen. Die zugehörigen AB werden ebenfalls unverändert übernommen. Bis auf eine kleine textliche Anpassung in Abs. 2 erfolgt keine Änderung.
In Abs. 2 wurde das Wort „ferngesteuert“ gestrichen, es wird nur noch von Türen gesprochen. Dies deshalb, weil heute alle Türen die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen müssen. Einzige Ausnahme bilden historische Fahrzeuge. Hier kommen Ersatzmassnahmen wie Einsatz von Zugbegleitern zum Tragen.
Art. 54 Besondere Anforderungen an Zahnradbahnen
Bei den Zahnradbahnfahrzeugen bestehen sehr spezifische Systemanforderungen, welche über die Anforderungen für die Adhäsionsfahrzeuge hinausgehen und diese ergänzen. Dabei werden insbesondere die Risiken abgedeckt, welche sich aus dem starken Gefälle (grosse Hangabtriebskraft) ergeben. Daraus resultieren entsprechend detaillierte Anforderungen an die Bremssysteme. Die
Schweiz hat als einziges Land weltweit diesbezüglich Vorschriften. Diese kommen seit Jahren auch in anderen Ländern bei Zahnradbahnen zur Anwendung. Die gesamten Anforderungen an Zahnradbahnfahrzeuge werden neu in einem Artikel konzentriert. Dieser umfasst die Vorgaben der bisherigen Artikel: 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 68 und 69.
Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.
Abs. 1 regelt, dass für Zahnradbahnfahrzeuge die allgemeinen Systemvorgaben und diesbezüglichen Vorschriften der neuen Art. 50 - 53 gelten. Zudem beinhaltet er die Anforderungen an die Entgleisungssicherheit und die Stabilitätsnachweise gemäss bisheriger Art. 58 Abs. 2