Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 7 Seiten

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Absatz 1

Der Bund kann nach Artikel 14 f. KGSG Beiträge an das Erarbeiten von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien leisten. Vorliegend werden die Voraussetzungen der Beitragsgewährung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten in den Grundzügen geregelt.

Absatz 2

Um verlässliche Grundlagen zu haben, soll das VBS im Einvernehmen mit dem EFD weitere Einzelheiten betreffend die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge festlegen.

Art. 7 Kennzeichnung

Absatz 1

Um eine einheitliche Kennzeichnung zu gewährleisten, regelt das VBS die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen (u.a. Grösse, Farbe und Material). Eine Arbeitsgruppe, unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz und des Fachbereichs Kulturgüterschutz, wird diesbezüglich Vorschläge ausarbeiten.

Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 KGSG sieht vor, dass die Kantone die auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter von nationaler Bedeutung bereits in Friedenszeiten kennzeichnen können. Dementsprechend wird nun auch vorgesehen, dass das VBS den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben kann.

Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten wird der Bund den Kantonen die Kennzeichen abgeben. Die Kennzeichen werden erst geliefert, sobald ein Kanton die Kennzeichnung seiner Kulturgüter beschlossen hat und diese vornehmen will.

Art. 8 Bergungsort

Eine enge Zusammenarbeit des BABS mit allen involvierten Stellen ist zwingend. Bei den betroffenen Bundesstellen handelt es sich insbesondere um das Staatssekretariat des EDA, die Direktion für Völkerrecht (DV), das BAK, das SNM, das Bundesamt für Polizei (fedpol), die EZV, das BBl und die Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz.

Die Oberzolldirektion der EZV und die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer im BAK setzen sich mit Fragen der Ein- und Ausfuhr der Kulturgüter auseinander.

Das Schweizerische Nationalmuseum ist für die Betreuung und die sachgerechte Lagerung der Exponate besorgt. Das BBL ist zuständig für die Räumlichkeiten, der Bundessicherheitsdienst im fedpol für diesbezügliche Sicherheitsfragen. Die Vertreter des EDA (Staatssekretariat des EDA, DV) bereiten die Kontakte mit dem Besitzer- bzw. Eigentümerstaat vor und treffen Abklärungen im Hinblick auf den völkerrechtlichen Vertrag mit dem betroffenen Staat. Weitere Fachstellen werden über die Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz einbezogen, deren Aufgabe darin besteht, den Bundesrat, das Departement und das BABS in Fragen des Kulturgüterschutzes zu beraten und zu unterstützen. So fliessen bei Bedarf jederzeit die Anliegen des VBS, des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD), des Bundesamtes für Justiz, der Schweizerischen Unesco-Kommission oder der Verbände (Museen,

Archive, Bibliotheken) und Fachstellen (Denkmalpflege, Archäologie) in die Arbeiten mit ein.

Das BABS stellt auch einen Musterstaatsvertrag zur Verfügung. Dieser soll als

Grundlage für die jeweiligen konkreten Staatsverträge dienen. Sowohl der Gegenstand als auch die Tragweite wurden in Artikel 12 Absatz 2 KGSG so präzise wie möglich definiert und bedürfen deshalb keiner weiteren Ausführung.