Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 7 Seiten

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Erlasstitel

Entsprechend der thematischen Erweiterung nennt der Erlasstitel nicht mehr nur bewaffnete Konflikte, sondern neu auch Katastrophen und Notlagen.

Neu soll auf die Verwendung eines Kurztitels verzichtet werden, jedoch wird die Abkürzung «KGSV» beibehalten.

Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien

Absatz 1

Die bislang vorgesehene, jedoch in der Schweiz nie vergebene Kategorie «von internationaler Bedeutung» (AA-Objekte) wird aufgehoben. Für die Bezeichnung von Kulturgütern von aussergewöhnlicher Bedeutung steht gemäss Artikel 8 KGSG künftig in der Schweiz mit dem «verstärkten Schutz» eine neue Schutzkategorie zur Verfügung (vgl. oben Vorbemerkungen).

Die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Kategorien entsprechen den bisherigen Kategorien.

Absatz 2

Bei der Einteilung der Kulturgüter gemäss Absatz 1 werden die in Absatz 2 genannten Kriterien berücksichtigt.

Die in den Buchstaben a–d aufgeführten Kriterien bedürfen keiner zusätzlichen Erläuterungen.

Gemäss Buchstabe e gilt es auch die technische Bedeutung zu berücksichtigen. Diese zeigt Besonderheiten der Bautechnick, die Qualität einer Konstruktion oder handwerkliche und technische Qualitäten auf. Bei einigen Kulturgütern (z. B. Dampfschiffe, Eisenbahnen, Bergwerke, Fabriken) spielen solche Kriterien eine besonders wichtige Rolle.

Buchstabe f besagt, dass die Bedeutung eines Bauwerks auch von seiner Umgebung abhängen kann. Zum einen geht es hier um den Situationswert, der die Stellung oder Wirkung eines Einzelobjekts innerhalb eines Orts- oder Landschaftsbildes aufzeigt. Andererseits ist die unmittelbare Nachbarschaft und damit beispielsweise der örtliche Zusammenhang eines Objekts mit anderen Bauten zu bewerten, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit oder funktionale Kleingruppe bilden (etwa eine Kloster- oder Schlossanlage mit Nebengebäuden).

Buchstabe g listet spezifische Kriterien auf, die nur für Sammlungen gelten. Ziffer 1 betrifft den Wert im Kontext. Beispielsweise kann eine Archivsammlung in einem Kloster in engem Zusammenhang mit einer Bibliotheks- oder Museumssammlung am selben Ort stehen. Gemäss Ziffer 2 sind die kulturelle Bedeutung und der Bekanntheitsgrad zu prüfen. Hier stellen sich Fragen wie: Besteht ein grosses Interesse der Forschung? Werden Ausstellungen durchgeführt? Gibt es Publikationen oder Quelleneditionen zu den Sammlungen? Gibt es viele Besucher oder Nutzer? Aufgrund von Ziffer 3 sind schliesslich der Zustand der Sammlung bzw. deren Lagerung zu bewerten. Dabei geht es insbesondere um Fragen der Betreuung, der Sicherheit oder um den Zustand von Magazin- und Lagerräumen (klimatische Bedingungen, Mobiliar usw.).

Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes

Absatz 1

Aus verschiedenen Gründen muss die Anzahl der Kulturgüter des Kulturgüterschutzinventars mit den A-und B-Objekten (KGS-Inventar) begrenzt sein. Im Rahmen der Revision des KGS-Inventars 2009 wurde deshalb als Obergrenze eine Richtgrösse von 3200 A-Objekten vorgegeben. Zudem müssen die Kulturgüter aus dem KGS-