Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 7 Seiten

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tung» gestrichen. Die Darstellung der Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung erfolgt gemäss GeoIV durch die Kantone (unter der Identifikator-Nummer 188 des Anhangs der GeoIV).

Art. 3 Information

Damit wird insbesondere der Forderung aus Artikel 30 Absatz 1 des Zweiten Protokolls entsprochen, wonach «unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Respektierung von Kulturgut durch ihre gesamte Bevölkerung zu stärken» sind. Von zentraler Bedeutung ist dabei eine zielgruppenspezifische Information, die der Fachbereich Kulturgüterschutz in Form verschiedener Publikationen vermittelt (für Behörden, Fachleute und Exper-

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ten, in der Ausbildung, für Schulen, für die breite Bevölkerung) .

Art. 4 Ausbildung und Personal

Absätze 1 und 3

Bereits heute stellt das BABS den Kantonen etwa ein «Technisches Handbuch für das KGS-Personal» zur Verfügung, welches Wissen und Grundlagen zu den in Absatz 1 erwähnten Arbeitsschwerpunkten vermittelt. Damit trägt es gleichzeitig dazu bei, dass die fachtechnische Ausbildung gemäss Absatz 3 einheitlich erfolgt.

Absatz 2

Neu können neben den Zivilschutzangehörigen auch Personen aus kulturellen Institutionen ausgebildet werden (Art. 4 Bst. h KGSG). Bei dieser Ausbildung sollen vermehrt Berufs- und Fachleute aus der Praxis sowie die Fachverbände zur Unterstützung des BABS miteinbezogen werden. Dazu gehören der Verband der Museen der Schweiz (VMS), der Verein Schweizerischer Archivarinnen und Archivare (VSA), Bibliothek Information Schweiz (BIS) oder der Schweizerische Verband für Konservierung und Restaurierung (SKR). Auch Universitäten und Fachhochschulen sowie die kantonalen Fachstellen (Denkmalpflege, Archäologie, KGS-Verantwortliche) werden je nach Fragestellung beigezogen.

Bei der Ausbildung von Personal aus kulturellen Institutionen ist insbesondere die Planung von Schutzmassnahmen und den Einsatz im Falle von Katastrophen von

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zentraler Bedeutung. Hier kann das BABS etwa in Form von Leitfäden Basisvorlagen und Unterstützung bieten.

Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheits-

kopien

Als besonders schutzwürdige Objekte gelten jene Kulturgüter, die im KGS-Inventar aufgeführt sind, es handelt sich demnach um A- und B-Objekte gemäss Artikel 2 Absatz 1.

Absatz 1

Gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) überträgt der Bundesrat dem Departement die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen betreffend die Anforderungen von Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien.

Art. 6 Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotogra-

fische Sicherheitskopien

4 www.kgs.admin.ch > Publikationen KGS

5 www.kgs.admin.ch > Schutzmassnahmen > Katastrophenplan