Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 7 Seiten
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Ausserdem ist das BABS im Rahmen von Artikel 8 insbesondere für die Bestimmung eines Bergungsorts zuständig.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Aufgrund der Totalrevision soll die genannte Verordnung aufgehoben werden.
Art. 10 Änderung anderer Erlasse
Kulturgütertransferverordnung (KGTV, SR 444.11)
Art. 1 Bst. i Ziff. 1
Da der Begriff des bewaffneten Konflikts im KGSG nicht mehr definiert wird, soll in der KGTV neu auf einen entsprechenden Verweis verzichtet werden.
Geoinformationsverordnung (GeoIV, SR 510.620) Anhang 1
Entsprechend der Revision sollen die Identifikatoren 65 (Bundesebene) und 188 (kantonale Ebene) angepasst werden. Auf Bundesebene sollen sowohl die Bezeichnung als auch die Rechtsgrundlage geändert werden, auf kantonaler Ebene bedarf es einer Anpassung der Rechtsgrundlage.