Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/11: Totalrevision der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV) · 7 Seiten

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Inventar einen gewissen Abstand zu militärischen Einrichtungen aufweisen, da sie ansonsten in einem bewaffneten Konflikt nicht geschützt werden können. Aus methodischen Gründen kommen weitere von den Kantonen vorgeschlagene Kulturgüter

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nicht für den Einbezug ins KGS-Inventar in Betracht . Eine Auswahl ist auch notwendig, weil einige Kantone beispielsweise Kleinstelemente wie Grenzsteine, Wirtshausschilder, Fassadenteile usw. vorschlagen, die in dieser Form nicht ins KGS-Inventar aufgenommen werden können.

Um die Vergleichbarkeit der Kulturgüter innerhalb einer Gattung sowie eine Bewertung und Einteilung nach einheitlichen Kriterien im KGS-Inventar zu gewährleisten, werden alle potentiellen A-Objekte mit Hilfe einer Matrix und der vom Bundesrat vorgegeben Kriterien überprüft (vgl. Art. 1 Abs. 2). Zudem erfolgt dabei eine Eichung der Vorschläge aus den Kantonen im gesamtschweizerischen Vergleich durch die Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz zusammen dem Fachbereich Kulturgüterschutz im BABS, weiteren betroffenen Bundestellen und beigezogenen Experten.

Bei der Bezeichnung der Kulturgüter von regionaler Bedeutung (B-Objekte) für das KGS-Inventar folgt das BABS mit gewissen Ausnahmen (vgl. insbesondere obenerwähnte Erläuterungen) weitestgehend den begründeten Vorschlägen der Kantone. Je nach Kanton bestehen allerdings Unterschiede aufgrund regionaler Eigenheiten oder in der Gewichtung einzelner Baugattungen (z. B. bäuerliche Kleinbauten, Bauten aus der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts oder Industriebauten). Diesen Unterschieden soll bei der Einteilung der B-Objekte im KGS-Inventar soweit möglich Rechnung getragen werden.

Absatz 2

Die Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C-Objekte) sind nicht Bestandteil des vom BABS zu publizierenden KGS-Inventars. Die Kantone bezeichnen diese Objekte allenfalls im Einvernehmen mit den Gemeinden – hier richtet sich die Einteilung nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben. Möglich ist aber auch eine Delegation an die Gemeinden.

Absatz 3

Da der Bundesrat bei einem Aufgebot der Armee oder des Zivilschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt nur die Objekte von nationaler Bedeutung mit dem Kulturgüterschild gemäss Artikel 9 Absatz 1 KGSG kennzeichnen lassen kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 KGSG), werden auf der GIS-Plattform ebenfalls nur die Standorte dieser A-Objekte mit Hilfe des Schildes dargestellt. Neu können die Kantone die A-Objekte bereits in Friedenszeiten kennzeichnen (Art. 11 Abs. 2 KGSG). Die Darstellung auf der GIS-Oberfläche kommt in diesem Sinne auch einer Kennzeichnung der

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A-Objekte in Friedenszeiten gleich. Im Hinblick auf die Gefährdung von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten werden die Standorte dieser Kulturgüter in den militärischen Systemen gespiegelt; für den Fall von Katastrophen und Notlagen in der elektronischen Lagedarstellung Bevölkerungsschutz (ELD Bevölkerungsschutz), die von der Nationalen Alarmzentrale im BABS betrieben wird.

Die B-Objekte des KGS-Inventars dürfen hingegen nicht mit einem Schild gekennzeichnet werden; sie stehen deshalb lediglich auf Kantonslisten auf den Webseiten

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des BABS zur Verfügung .

Das KGS-Inventar ist unter der Identifikator-Nummer 66 als Geobasisdatensatz des Bundes im Anhang der Verordnung über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620) aufgeführt. Da aus obenerwähnten Gründen nur die A-Objekte im Geoportal des Bundes dargestellt werden können, wird dort die Bezeichnung «und regionaler Bedeu-

1 Die Einleitung zum KGS-Inventar 2009 (insbesondere S. 17–22) zeigt diese Punkte im Detail auf: www.kgs.admin.ch > KGS-Inventar > A-Objekte (Einleitung)

2 http://map.geo.admin.ch/?topic=kgs (GIS-Plattform); www.kgs.admin.ch > KGS-Inventar > A-Objekte (Kantonslisten)

3 www.kgs.admin.ch > KGS-Inventar > B-Objekte (Kantonslisten)