Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 10 Seiten
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4°Stellt sie bei der Prüfung fest, dass eine Anlage die Voraussetzungen für die Sicherheit nicht
oder nicht mehr erfüllt, so meldet sie dies dem SECO.
5°Das SECO ist ermächtigt, Weisungen über die Ausstellung des Sicherheitsnachweises zu
erlassen.
Sämtliche Teilnehmenden stimmen der Ergänzung des Artikels 23 ausdrücklich oder stillschweigend zu.
3.5 Anhang 1 Ziff. 2 Bst. d
Anhang 1 Sachüberschrift, Ziff. 1 Sachüberschrift, Ziff. 2. Bst. d
Waren und Dienstleistungen, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen
1. Folgende Waren und Dienstleistungen dürfen Reisende nicht vertreiben oder anbie-
ten:
2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen des Bundes-
rechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben:
d. Aufgehoben
Sämtliche Teilnehmenden stimmen der Änderung des Anhanges 1 ausdrücklich oder stillschweigend zu.
3.6 Anhang 3
Anhang 3, 3. und 4. Kategorie
3. Kategorie
Rundfahrgeschäfte, Schienenbahnen, Spezialgeschäfte 10
4. Kategorie
Auto-Scooter, Geisterbahnen, Kinder-Karusselle,5
Laufgeschäfte, Bodenkarusselle, Rutschbahnen,
aufblasbare Anlagen, einfache Konstruktionen
Mit einer Ausnahme stimmen alle Teilnehmenden der Erhöhung der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung ausdrücklich oder stillschweigend zu. Insbesondere auch VSVS und SVS befürworten die Änderung. AG begrüsst die Anpassung ebenfalls, gibt aber zu bedenken, dass die neu vorgesehenen Versicherungssummen die Folgen von Personenschäden nicht in jedem Fall zu decken vermögen. TI verlangt, dass im erläuternden Bericht für jeden Typus aufblasbarer Anlagen die Höhe der Versicherungssumme anzugeben sei.
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