Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 10 Seiten
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VSVS und SVS fordern ebenfalls eine abschliessende Auflistung der Gründe für einen Bewilligungsentzug.
SGV lehnt die vorgeschlagene Regelung mit der Begründung ab, dass eine Entzugsdauer von zwei Jahren zu lange sei und für ein Unternehmen existenzgefährdend sein könne. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung mit Betreibern von fix installierten Anlagen, welche nicht unter die Bewilligungspflicht fallen.
3.3 Art. 21 Nachweis der Sicherheit
Art. 21 Abs. 3 Bst. g
3°Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:
g. aufblasbare Anlagen, es sei denn:
1. deren betretbarer Bereich überschreitet die Höhe von fünf Metern,
2. die Anlage verfügt über einen überdachten Bereich, der mehr als drei Meter oder, falls dessen Absinken konstruktiv verhindert wird, zehn Meter vom Ausgang entfernt ist.
Fast alle Teilnehmenden begrüssen die Ergänzung in Bezug auf die Befreiung aufblasbarer Anlagen vom Sicherheitsnachweis oder sind zumindest nicht dagegen.
ZH ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung im Widerspruch zu Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a stehe, wonach alle (festen) Anlagen, die von Besucherinnen und Besucher betreten werden, einen Sicherheitsnachweis benötigten. Dies deshalb, weil ein konstruktives Verhindern des Absinkens der Überdachung nur mittels fester Bestandteile möglich sei. Gemäss ZH sollten deshalb konsequenterweise alle aufblasbaren Anlagen von der Befreiung ausgenommen werden, wenn sie über feste, konstruktive Bestandteile in der Überdachung verfügen.
Zudem regt TI an, für diejenigen aufblasbaren Anlagen, für welche weiterhin ein Sicherheitsnachweis notwendig sei, die Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises im Anhang 2 anzugeben. Im Übrigen schlägt VS eine andere Formulierung der Bestimmung in der französischen Version vor.
VSVS und SVS lehnen die Ausnahmeregelung für aufblasbare Anlagen ab. Gemäss VSVS bestehen auch bei solchen Anlagen Sicherheitsrisiken.
Bfu ist mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Nach Ansicht der bfu ist der Sicherheitsnachweis für grosse aufblasbare Anlagen gerechtfertigt. Hingegen sei es bei kleineren Anlagen aus Optik der Gefährdung vertretbar, keinen unnötigen administrativen Aufwand zu verursachen.
3.4 Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstellen
Art. 23 Abs. 4 und 5
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