Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/119: Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden · 10 Seiten
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2.2.4 Dachverbände der Wirtschaft
Als einziger Dachverband der Wirtschaft hat sich der SGV zur Vorlage geäussert. Der SGV lehnt die zweijährige Frist bei Entzug der Bewilligung ab. Ebenfalls ablehnend steht der SGV der Erhöhung der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherungen der Schausteller gegenüber, da mit dieser Regelung ein Prämienschub bei den Versicherten zu erwarten sei.
2.2.5 Übrige interessierte Kreise
Die meisten Organisationen des fahrenden Volkes sind mit der Vorlage im Grundsatz einverstanden. Allerdings lehnen sie mit Vehemenz das von den Kantonen AG, BE, BL, BS, SO und VS geforderte Verbot im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ab. Ihrer Meinung nach stellt ein solches Verbot eine Diskriminierung einer Minderheit dar. Als faktisches Berufsverbot verletzt es die Gewerbefreiheit.
VSVS und SVS lehnen die Ausnahmeregelung für aufblasbare Anlagen ab. Zudem verlangen sie eine Überarbeitung des Artikels 2 Buchstabe c, so dass auch Anlagen, die nur einmal aufgestellt werden, unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 2 Buchstabe c des Gesetzes fallen.
Bfu stimmt der Befreiung der aufblasbaren Anlagen vom Sicherheitsnachweis zu. Gemäss bfu ist diese Regelung aus Optik der Gefährdung vertretbar.
3 Die Stellungnahmen im Einzelnen
3.1 Art. 3 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen
Art. 3 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen
Die Waren, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben dürfen, sowie die Dienstleistungen, die Reisende nicht anbieten dürfen, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Alle Teilnehmenden begrüssen diese Änderung oder sind zumindest nicht dagegen.
AG, BE, BL, BS, SO und VS fordern zusätzlich, dass Dienstleistungen im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes nicht mehr durch Reisende angeboten werden dürfen. Anhang 1 sei entsprechend zu ergänzen. Begründet wird diese Forderung damit, dass in diesem Bereich immer wieder Verletzungen von Gesetzesvorschriften festgestellt würden und die Ausführung der Arbeiten in qualitativer Hinsicht zu wünschen übrig lasse. VD weist auf die Gesetzverletzungen von Reisenden im Bereich des Gebäudeunterhalts hin und erhofft sich, dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik im Rahmen der Revision dieser Verordnung annimmt.
Ferner verlangt AG, dass auch medizinische Dienstleistungen (wie beispielsweise Heilpraktiken, Handauflegen, Tablettenverkauf) in die Verbotsliste aufzunehmen seien.
Im Übrigen schlägt TI eine andere Formulierung der Bestimmung in der italienischen Version vor.
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