Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 138Fedlex · Erläuternder Bericht

Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

war aus Sicht der sozialen Einrichtungen kein Trend zu einer Kostensenkung, eher zu einer Kostensteigerung, erkennbar. Was den Anteil der ausserkantonal Platzierten betrifft, war eine leicht rückläufige Tendenz zu beobachten. Allerdings musste auch die Aussagekraft dieser Indikatoren relativiert werden, da neben der bereits erwähnten Übergangsfrist eine zweifelhafte Datenqualität und definitorische Unklarheiten in der verwendeten Statistik weitere Schwierigkeiten boten.

Mit den vorstehenden Ausführungen zu den Effizienzgewinnen durch Aufgabenentflech- tungen beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten, das Postulat Maissen Theo «Effizienzgewinne durch Aufgabenteilung» vom 12.6.2008 (08.3347) als erfüllt abzuschrei- ben.

6.1.2 Ausgabendynamik der finanziell gewichtigen Aufgaben mit grossen Lastenverschiebungen beim Übergang zum NFA-Regime

Die im Rahmen der NFA vorgenommenen Aufgabenentflechtungen – wie auch Kompetenz- verschiebungen bei diversen verbliebenen Verbundaufgaben – führten beim Übergang zum neuen Regime zu teilweise bedeutenden Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen. Dieser Übergang wurde insgesamt haushaltsneutral7 gestaltet: Aufgrund der Finanzplandaten für 2008 belastete die Aufgabenneuverteilung die Kantone zwar um insgesamt 395 Millionen. Diese Lastenverschiebung wurde – zusammen mit jener aus einer Verringerung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent (2086 Mio.) – per 1. Januar 2008 durch den Bund über die neuen Finanzausgleichsgefässe im Umfang von 2481 Millionen jedoch vollständig ausgeglichen.

Eine im Rahmen des ersten Wirksamkeitsberichts im Jahr 2009 durchgeführte Überprüfung der Haushaltsneutralität aufgrund der Rechnungsdaten des Jahres 2008 ergab einen Gesamt- saldo von 2581 Millionen zulasten der Kantone; dies hauptsächlich wegen einer deutlich dy- namischeren Entwicklung des Ertrages aus der direkten Bundessteuer als angenommen. Die Differenz zum geplanten Belastungssaldo zuungunsten der Kantone betrug somit 100 Milli- onen zuzüglich einer dauernden Verzinsung der den Kantonen in den Jahren 2008 bis 2011 entgangenen 400 Millionen (12 Millionen). Ab dem Jahr 2012 wurden den Kantonen dann um den entsprechenden Betrag erhöhte Ausgleichszahlungen ausgerichtet.

Nachdem der Übergang zum neuen Regime auf den 1. Januar 2008 auch aufgrund der Rechnungsdaten haushaltsneutral vollzogen worden ist, präsentiert sich die Frage der «Haushaltsneutralität» ab jenem Zeitpunkt in einem anderen Licht. Denn in den entfloch- tenen Aufgabengebieten sind ab 2008 nun entweder der Bund oder die Kantone allein zuständig. Nach dem ebenfalls mit der NFA in der Verfassung verankerten Äquivalenzprinzip (Art. 43a BV) trägt die allein zuständige und entscheidende Staatsebene auch die Kos- ten allein.8 Damit könnte ein nachträglicher Ausgleich einer allenfalls unterschiedlichen Ausgabendynamik bei entflochtenen Aufgaben nicht mehr in Frage kommen; ein solcher Ausgleich wäre systemwidrig.

7 Einzige Ausnahme von der Haushaltsneutralität bildete der Härteausgleich zugunsten jener ressourcenschwachen Kantone, welche durch den Übergang zum NFA-Regime per Saldo belastet worden wären. Der Härteausgleich im Umfang von anfänglich 366 Millionen kommt allein den Kantonen zu, wird jedoch zu zwei Dritteln durch den Bund finanziert.

8 Die einschlägigen Absätze 2 und 3 von Artikel 43a BV haben folgenden Wortlaut: «2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.»