Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Rentenzahlungen im Rahmen der AHV und der IV
Die Mitfinanzierung der Rentenzahlungen AHV und IV durch die öffentliche Hand stellt eine finanziell sehr gewichtige Aufgabe dar. Die mit der NFA vorgenommene Finanzierungs- entflechtung bzw. der Wegfall der früheren Kantonsbeiträge an die beiden Sozialwerke be wirkte denn auch eine bedeutende Lastenverschiebung hin zum Bund. Dabei hatten die Kantone im früheren Regime jedoch keinerlei Entscheidbefugnis, sondern lediglich die Rentenzahlungen mitzufinanzieren, weshalb sich im Lichte des Äquivalenzprinzips (vgl. Kapitel 6.1.2) eine Finanzierungsentflechtung geradezu aufdrängte. Da die Kantonsbeiträge jeweils vom Bund berechnet und den Kantonen in Rechnung gestellt wurden,2 erwuchsen aus der Finanzierungsentflechtung praktisch keine Umsetzungsprobleme.
Behinderteninstitutionen
Eine überwiegende Mehrheit der Kantone beurteilt die Aufgabenentflechtung im Bereich der Behinderteninstitutionen positiv. Im Vordergrund steht die bessere Ausrichtung des Angebots auf die Bedürfnisse der behinderten Personen. Die Vorteile der vorgenommenen Kantonalisierung liegen auch nach Meinung der Kantone hauptsächlich in einer effizienteren Leistungserstellung und einer verbesserten Kostenkontrolle. Positiv auf die Leistungserstellung wirkt sich die interkantonale Zusammenarbeit aufgrund des Regelwerks der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)3 aus. Eine Verteuerung der Leistungserstellung infolge der Aufgabenentflechtung stellen nur wenige Kantone fest; für eine grosse Mehrheit der Kantone haben sich jedoch auch die mit der Aufgabenentflechtung erwarteten Einspa- rungen beim administrativen Aufwand nicht eingestellt. Dies könnte allerdings eine Folge der Übergangsprobleme sein und sich längerfristig ändern.
Ausführlich setzt sich der Bericht EFV (2013c) mit der Umsetzung der vorgenommenen Aufgabenentflechtung im Bereich der Behinderteninstitutionen auseinander. Die Übernahme der integralen Verantwortung für die Einrichtungen zur Eingliederung und Betreuung von Menschen mit einer Behinderung durch die Kantone hat viel Bewegung in den Aufgabenbereich gebracht: Die Kantone nahmen bei der Erarbeitung kantonaler Konzepte die Mög- lichkeit wahr, eigene, flexible Lösungen in der Qualitätssicherung, der Bedarfserhebung und Angebotsplanung sowie der Finanzierung zu definieren. Mit dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) als Ausführungsgesetzgebung auf nationaler Ebene, dem Regelwerk der IVSE und den kantonalen Behindertenkonzepten besteht dafür ein geeigneter Rahmen, welcher gewährleistet, dass die kantonalen Angebote den Ansprüchen der Klientinnen und Klienten gerecht werden. Eine rege interkantonale Zusammenarbeit findet nicht nur zwischen den Kantonen, sondern auch im Rahmen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), von Regionalkonferenzen der SODK, sowie von Gremien der IVSE und anderen interkantonalen Plattformen statt.
Obwohl zum Zeitpunkt der Redaktion des erwähnten Berichts in vielen Kantonen der Gesetz- gebungsprozess der neuen rechtlichen Grundlagen noch nicht abgeschlossen war, zeichneten sich bereits Neuregelungen ab, die sich teilweise markant von den vor NFA geltenden Vorschriften unterscheiden.4 Einen Überblick über den aktuellen Stand und die Umsetzung des
2 Die Beiträge der einzelnen Kantone an die AHV bzw. die IV waren abhängig von den Summen der Rentenzahlungen an die Bezüger in den einzelnen Kantonen und von der Finanzkraft der Kantone.
3 http://www.sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse/regelwerk/
4 Grundlage für diese Änderungen bildet der durch das IFEG gesetzte rechtliche Rahmen.