Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 17 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Verordnungspaket Herbst 2015

ist und dass finanzielle Mittel für die genetische Vielfalt aufgewendet werden. Zusätzlich betont die überwiegende Mehrheit, dass die Finanzierung der neuen Massnahmen des Bundes und der Projekte nach Art. 7 aufzuzeigen sei. Fünf Organisationen fordern in Art. 2 Bst. f die Erwähnung von Wildarten, die Kulturpflanzen verwandt sind (CWR). Fünf Organisationen beantragen, historische Recherchen unter Art. 6 Abs. 1g (neu) zu erwähnen. 13 Organisationen betonen, dass durch die Unterstützung von Nischensorten die Mittel für die übrigen Pflanzenzüchtungsprojekte nicht beeinträchtigt werden dürfen, sondern mindestens im gleichen Ausmass gewährleistet werden soll. Drei Organisationen fordern die in situ Erhaltung von PGREL unter Art. 6, Abs. 1f (neu) als eigenständige Massnahme aufzunehmen.

2.19 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Zur Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft haben sich 24 Stellungnahmen geäussert. Sie stimmten den geplanten Änderungen zu.

2.20 Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV, Anhang

Siehe Kapitel 2.11, Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV

2.21 Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

Die stellungnehmenden Kantone (AI, AG, AR, FR, GR, JU, NE, NW, OW, UR, VD, ZG, ZH), die VSTK, die direktbetroffenen Organisationen der Bauern und der Fleischbranche, die betroffenen Firmen (Bell AG, MGB) begrüssen nochmals, wie bereits in der rechtlich übergeordneten Schlachtviehverordnung (SV) erläutert, die Umlagerung der SGV vom EDI ins WBF. Unterschiedliche Ansichten gibt es bezüglich der Finanzierung der auszulagernden Vollzugsaufgabe (siehe dazu auch die Erläuterungen zur übergeordneten SV). Die Kantone AG, GR, UR und ZG halten ergänzend fest, es sei zwingend zu beachten, dass die vom Bund zur Verfügung stehenden Fr. 100‘000.- ausreichen würden und den betroffenen Akteuren keine zusätzlichen Kosten entstünden, die mittels Gebühren weiterverrechnet würden.

Die Kantone AI, AR und VD, der Schweizerische Fleisch-Fachverband SFF, der Schweizerische Viehhändler Verband SVV, Proviande und die Centravo begrüssen zwar die Übernahme der Verantwortung des Vollzugs der Verordnung durch das BLW, bemängeln jedoch, dass die Kantone und Gemeinden in Artikel 3 Absatz 2 weiterhin in die Pflicht genommen würden. Sie beantragen, die Kantone und die Gemeinden vollständig aus dem Vollzug der Ermittlung des Schlachtgewichts zu entlassen. Der SFF und die Bell AG verlangen, dass in Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d der Begriff „ohne Muskelfleisch“ gestrichen wird, weil eine strikte Abtrennung von sämtlichem Muskelfleisch von den Schlachtkörperteilen in der Praxis nicht möglich sei. Artikel 4 Buchstabe d sei dazu neu wie folgt zu definieren: „die Haut, ohne absichtliche Fleisch- und Fettteile“. Mit der heutigen Schlachttechnik könne es vorkommen, dass beim mechanischen Abziehen der Haut unbeabsichtigt gewisse Fleisch- bzw. Fettteile mitgerissen würden.

2.22 Agrareinfuhrverordnung Anhang 4, AEV

Die Änderungen wurden begrüsst und sind unbestritten.

2.23 Verordnung des BLW über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Rebsortenverzeichnis, Rebsortenverordnung

Die kantonalen Landwirtschaftsämter, die "Interprofession de la Vigne et des Vins suisses" (IVVS), die "Fédération suisse des vignerons" (FSV), die "Fédération des pépiniéristes-viticulteurs suisses"

(FPVS) wie auch Agroscope wurden konsultiert.

Mehrere Kantone (vor allem aus der Deutschschweiz) und die Weinbauorganisationen haben vorgeschlagen, den Anhang mit weiteren Namen zu ergänzen.

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