Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 17 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Verordnungspaket Herbst 2015
administrativem Aufwand. Gegen die Einführung der erwähnten SAK-Zuschläge sprechen sich insbesondere drei Organisationen des Handels und des Gewerbes aus.
Zahlreiche Stellungnahmen äussern sich zum Begriff der Rohleistung und der Nutzung dieses Konzeptes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der SAK-Zuschläge aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten. Die einen (6 Kantone, GLP, der SFF, swisscofel und Bell) stimmen der vorgeschlagenen Umsetzung des SAK-Zuschlags grundsätzlich zu, fordern aber eine genauere Definition der Rohleistung, da der Begriff in der Finanzbuchhaltung nicht etabliert sei. Andere (Kt. ZG, KOLAS, STS, KAGfreiland und VKMB) sind gegen den vorgeschlagenen Ansatz, weil damit kapitalintensive Aktivitäten mit wenig Arbeitseinsatz und hoher Rohleistung besser abschneiden als arbeitsintensive Tätigkeiten mit einer geringeren Rohleistung. Zudem fordern einige Vernehmlassungsteilnehmende anstelle der Rohleistung die Bezeichnung Umsatz zu verwenden.
Hinsichtlich der Höhe des SAK-Zuschlags pro Rohleistung für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gibt es Zustimmung von Seiten der Naturschutzorganisationen. Rund 45 Stellungnehmende fordern einen höheren Zuschlag. Zu diese zählt ein Kanton, acht bäuerliche Organisationen, zwei Milchverbände und verschiedene Pferdeverbände.
Die vorgeschlagene Mindestbetriebsgrösse von 0,8 SAK aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit wird insbesondere von den Kantonen gut geheissen. Die überwiegende Mehrheit der bäuerlichen Kreise sowie Umwelt- und Tierschutzorganisationen fordern eine Festlegung bei 0,6 SAK. Der maximale Zuschlag von 0,4 SAK wird allgemein begrüsst.
Die Ergänzungen in den Weisungen und Erläuterungen zu Art. 12b LBV und damit die Aufnahme
der Pensionspferdehaltung und der Seidenraupenproduktion werden insbesondere von den Nutzniessenden begrüsst. Zusätzlich fordern 12 bäuerliche Organisationen die Berücksichtigung der Aquakultur und 16 bäuerliche Organisationen die Aufnahme der Imkerei.
2.3 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft, GebV-BLW
Insgesamt sind 33 Stellungsnahmen eingegangen, bei denen die überwiegende Mehrheit mit den Änderungen grundsätzlich einverstanden ist.
In einer Stellungnahme wird die Aufhebung sämtlicher Gebühren und in zwei Stellungnahmen die Überprüfung aller Gebühren im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer Reduktion und/oder Aufhebung verlangt. Bezüglich der Pauschale in Artikel 4 Absatz 4 sind 12 Angehörte einverstanden, sofern dadurch (durchschnittlich) keine höheren Kosten pro Betrieb entstehen.
2.4 Direktzahlungsverordnung, DZV
Beitragsberechtigung juristischer Personen: Zu diesem Thema hat das BLW im Rahmen des Frühlingspakets 2015 eine Anhörung durchgeführt. Der SBV und 17 bäuerliche Organisationen beantragten, den Grenzwert in Art. 3 Abs. 2bis (maximal zulässige Beteiligung des Pächters am Kapital der juristischen Person, von der er den Betrieb pachtet) von den vorgeschlagenen 25 auf 30 Prozent zu erhöhen. Demgegenüber unterstützen 11 Kantone, die KOLAS und 12 weitere Organisationen den Vorschlag ausdrücklich
Stichtag für Bewirtschafter einführen, Nachmeldungen Flächenveränderungen anpassen sowie
Nachmeldungen Tierbestandesänderungen streichen: 8 Kantone (davon 4 mit Vorbehalten) befürworteten die Vorschläge. 8 Kantone, die KOLAS, der SBV und 26 bäuerliche Organisationen äusserten sich kritisch. Die Vorschläge werden von der Mehrheit der Kantone und von den bäuerlichen Organisationen nicht als administrative Vereinfachung aufgenommen. Im Gegenteil, der Vorschlag wird als ungerechtfertigt empfunden, weil Personen die Direktzahlungen erhalten, obwohl sie den Betrieb während der Vegetationsperiode gar nicht mehr führen. Das Streichen der Nachmeldungen würde dazu führen, dass z.B. Direktzahlungen ausgerichtet würden, obwohl die Tierbestände gar nicht mehr gehalten werden. Neueinsteiger hätten umgekehrt keine Möglichkeit DZ auszulösen (z.B. BTS, RAUS, Mindesttierbesatz).
Administrative Vereinfachung bei Erbengemeinschaften: Der Vorschlag wird grossmehrheitlich begrüsst.
Minimale SAK für den Bezug der Direktzahlungen auf 0,20 festlegen: 3 Kantone, der VKMB, 5
bäuerliche Organisationen und 10 weitere Organisationen unterstützen die Änderung ausdrücklich.12
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