Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/120: Agrarpaket Herbst 2015 · 17 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung: Verordnungspaket Herbst 2015

AGORA, SBV, acht weitere bäuerliche Organisationen und zwei Kantone, die insbesondere für die Landwirtschaftliche Nutzfläche einen höheren SAK-Faktor fordern; ein Kanton lehnt die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt ab; eine weitere Organisation findet sie diskussionswürdig. Auch zum bestehenden SAK-Zuschlag für Bio-Anbau gibt es mehrheitlich Zustimmung, während 19 bäuerliche Organisationen einen höheren Zuschlag (25% anstatt der bestehenden 20%) fordern. Acht Pferdeorganisationen fordern die Einführung eines speziellen SAK-Faktors für Equiden.

Hingegen wird die Zuordnung der Pferde in die Kategorie der anderen Nutztiere von den übrigen Stellungnehmenden nicht erwähnt, woraus auf Zustimmung geschlossen werden kann. Nur der Berner Bauern Verband, SAV und SAB fordern höhere SAK-Zuschläge für Hang- und Steillagen. Hingegen äussern sich die Mehrheit der Stellungnehmenden zum neuen Faktor positiv; vier Kantone und Swissmelio unterstützten ihn explizit.

Minimale SAK: Bei der Direktzahlungsverordnung beantragten 12 Kantone, die KOLAS, der SBV, die SMP und 27 andere bäuerliche Organisationen, dass die bisherige Grenze von 0,25 SAK beibehalten oder sogar erhöht werden soll. Entsprechend wurde auch verlangt, dass in Art. 10, Abs. 1 und Art.

29a, Abs. 1 der Wert von 0,25 SAK beibehalten werden soll

Dauerweiden in mehr als 15 km Entfernung: Mit der Änderung von Art. 14 sind 8 Kantone, die KOLAS, der SBV und 37 bäuerliche Organisationen einverstanden. 5 Kantone, der VKMB, Vision Landwirtschaft und eine weitere bäuerliche Organisation, Greenpeace, pro Natura, WWF, SVS, Vogelwarte, Wanderwege CH sind gegen die Änderung.

Andere Vorschläge: Mehrere Stellungnahmen beantragen, dass Haselnussplantagen als Obstanlagen gelten sollen. Zudem wurden ebenfalls einige Anträge zur Änderung von GVE-Faktoren im Anhang zur LBV eingereicht.

2.7 Strukturverbesserungsverordnung, SVV

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden insgesamt positiv aufgenommen und mehrheitlich begrüsst. Eintrittschwelle erforderlicher Arbeitsbedarf: 10 Kantone, FDP und 36 Landwirtschaftsorganisationen begrüssen die Harmonisierung der Eintretensschwelle beim Arbeitsbedarf zwischen dem bäuerlichen Bodenrecht, den Strukturverbesserungen und den sozialen Massnahmen. 5 Kantone, die Grünliberalen, 4 Landwirtschaftsorganisationen und 3 gewerbliche Organisationen möchten an den

bisherigen Bestimmungen festhalten. Sie sind der Meinung, dass eine Anpassung den administrativen Aufwand erhöht und keine wirklichen Vorteile für die Landwirtschaft bringt. Die gewerblichen Organisationen sind gegen jede Berücksichtigung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten.

Berücksichtigung von Flächen in einer Distanz von mehr als 15 km: 43 Kantone, der SBV und

22 Landwirtschaftsorganisationen haben die vorgeschlagene Änderung explizit begrüsst. 5 Kantone und 7 Landwirtschaftsorganisationen vertreten die Ansicht, dass Betriebe mit schlechten Strukturen nicht von sozialen Massnahmen profitieren dürfen.

Berücksichtigung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten: 7 Kantone vertreten die Ansicht, dass die Berücksichtigung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten zu einem administrativen Mehraufwand bei der Beurteilung der Gesuche führen wird.

Der Erhalt und die Aufwertung von Kulturlandschaften und von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung im Rahmen von Meliorationsvorhaben wurden von den Natur- und Landschaftsschutzorganisationen besonders begrüsst.

Mehrere Kantone und Organisationen haben Änderungsanträge eingereicht, die nicht Teil der vorliegenden Anhörung waren. Dabei ging es hauptsächlich um folgende Punkte:

- Korrektur des Betrags der Starthilfe für Junglandwirte und Junglandwirtinnen, um den Auswirkungen der Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt Rechnung zu tragen;

- Massnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft oder zur Renaturierung von Kleingewässern nicht mehr an Meliorationsvorhaben koppeln;

- Möglichkeit, einen vorzeitigen Baubeginn zu bewilligen, bevor der Kanton über die nötigen Mittel verfügt, um die Bundesbeiträge freizusetzen;

- Auflagen bezüglich Mindesteigenkapital und Festlegung auf Bundesebene von Kriterien zur Messung der Tragbarkeit und Rentabilität von Vorhaben.

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