Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

einer Sexualstraftat, deren Opfer zum Kreis der geschützten Personen gehört (vgl. oben, Ziff. 1.5.3) zur Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots führen muss. Berücksichtigt man aber bei der Umsetzung der angenommenen Volksinitiative die nach wie vor geltenden rechtsstaatlichen Garantien der BV, bewegt man sich in einem rechtlichen Spannungsfeld, das differenzierte Lösungen verlangt. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat zwei Varianten zur Diskussion:

Variante 1: Richterliches Ermessen in Härtefällen

Bei einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot handelt es sich um einen Grundrechtseingriff (vgl. unten, Ziff. 5.1.2.). Ein solcher ist nur rechtmässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, im öffentlichen Interesse oder zum Schutze von Grundrechten Dritter ausgesprochen wird und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Diese Garantien von elementarer Bedeutung sind durch die Annahme der Initiative nicht ausser Kraft gesetzt worden, sondern haben nach wie vor Geltung. Angenommene, formulierte Volksinitiativen auf Teilrevision sind im Kontext der geltenden BV auszulegen, da die Initiantinnen und Initianten eine Teilrevision der Verfassung anstrebten und Volk und Stände nur über eine solche befanden.40

Bei der Auslegung der Verfassung ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit aller Verfassungsnormen auszugehen (vgl. oben, Ziff. 1.3.2). Die Verfassung selbst sieht keine explizite interne Normenhierarchie vor, welche bestimmten Verfassungsnormen im Verhältnis zu anderen den Vorzug geben würde. Hier unterscheidet sich die BV beispielsweise vom deutschen Grundgesetz, das in Artikel 79 Absatz 3 bestimmte Normen als unantastbar erklärt und somit aus dem übrigen Verfassungsrecht heraushebt.

Stehen mehrere Verfassungsbestimmungen zueinander in einem Spannungsverhältnis, müssen sie – wie unter Ziffer 1.3.2 dargelegt – auf dem Wege der harmonisierenden Auslegung miteinander zu praktischer Konkordanz gebracht werden. Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen heisst dabei bloss, dass die eine Norm nicht a priori einer anderen übergeordnet ist, hat aber nicht zur Konsequenz, dass im Harmonisierungsprozess der Bedeutung der einzelnen Bestimmungen für die konkrete Fragestellung nicht Rechnung getragen werden dürfte.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Artikel 123c BV zwar die Voraussetzungen für die Beschränkung von Grundrechten in Artikel 36 BV zurückdrängen darf. Artikel 36 BV darf aber – angesichts seiner Tragweite für den Rechtsstaat – nicht jeder Wirksamkeit beraubt werden.41

Die Variante 1 soll den Gerichten daher zumindest in bestimmten Fällen die Möglichkeit eröffnen, Fragen der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs zu prüfen. Sie enthält eine Härtefallbestimmung, die es erlaubt, auf die Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes zu verzichten. Die Voraussetzungen hierzu sind eng ausgestaltet. Die Bestimmung kommt nicht bei allen, sondern nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung. Darüber hinaus wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen leichten Fall einer Anlasstat handelt und die Anord-

40 Reich 2008, S. 510.

41 Moser 1986, S. 14 f.