Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
sich aus vier Vertretern der Kraftwerksbetreiber und fünf Personen der Bundesverwaltung resp. unabhängigen Vertretern zusammen. Für die Deckung der nach Ausserbetriebnahme der KKW anfallenden Kosten seien heute erst knapp die Hälfte der dafür nötigen Mittel verfügbar. Zurzeit laufe eine Revision der SEFV, welche diverse Verbesserungen bei der Sicherstellung der benötigten finanziellen Mittel bringen solle. Die Governance-Struktur der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds in der heutigen Form sei nur bedingt geeignet, die verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung der Nuklearabfälle sicherzustellen. Mittelfristig trage der Bund ein grosses finanzielles Risiko, während die KKW-Betreiber einen massgeblichen Einfluss auf die Führung der Fonds innehätten.
Das UVEK stellt fest, dass seine bereits gewonnenen Erkenntnisse zu den Fonds im Bericht in verschiedenen Punkten bestätigt wurden. Die im Bericht erwähnten Fragestellungen sind dem UVEK bekannt. Aus diesem Grund hat es bereits 2011 eine erste Revision der SEFV in die Wege geleitet, die Mitte 2014 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Diese Revision wird im Bericht zu wenig gewürdigt. Mit der Revision werden die Risiken für den Bund gesenkt, insbesondere durch die Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge an die aktuelle Marktsituation und die Einführung eines Sicherheitszuschlages. Die zweite Revision ist Gegenstand des vorliegenden Revisionsentwurfs. Sie wurde unabhängig von der Prüfung der EFK in die Wege geleitet, aufgrund der Erkenntnisse der eingangs erwähnten Prüfung durch das UVEK. Falls auch diese Revision in Kraft tritt, wird dem grössten Teil der Empfehlungen der EFK Rechnung getragen. Die von der EFK beigezogenen Corporate-Governance-Leitsätze des Bundesrates (in: Corporate-Governance-Bericht vom 13.9.2006, BBl 2006 8017) sind nicht auf die beiden Fonds anwendbar, zumal diese nicht im Eigentum des Bundes stehen und auch keine Bundesaufgaben wahrnehmen. Aufgrund fehlender verbindlicher Vorgaben können diese aber teilweise im Sinne einer Good Governance beigezogen werden. Schliesslich enthalten die von der Kommission im November 2014 verabschiedeten Vorgaben für die Kostenstudie 2016 bereits neue Richtlinien zur Kostenberechnungsmethodik, die den diesbezüglichen Empfehlungen der EFK entsprechen.
1.2.2 Grundzüge der Revision
Im Wesentlichen geht es um die folgenden Themenbereiche.
1.2.2.1 Entflechtung zwischen Aufsichtsbehörde und Fonds-Gremien
Derzeit wird die mit der Fondsleitung betraute Kommission vom Direktor des BFE präsidiert. Mitarbeitende des BFE sind auch in den beiden Ausschüssen vertreten, welche die Kommission eingesetzt hat (Kostenausschuss und Anlageausschuss). BFE-Mitarbeitende, die zugleich Mitglieder eines Fonds-Gremiums sind, können in einen Interessenkonflikt geraten. Sie müssen einerseits die Interessen der Fonds wahren und anderseits ihre Aufsichtsaufgabe wahrnehmen. Diese personelle Verflechtung verstösst gegen eine grundlegende Regel der Good Governance.
Nach dem Verordnungsentwurf soll daher nicht mehr der Kommission, den Ausschüssen oder Fachgruppen angehören, wer im UVEK (insbesondere Generalsekretariat und BFE) oder im Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) tätig ist. Das heisst auch, dass der Direktor des BFE nicht mehr der Fondsleitung angehören kann.
1.2.2.2 Verstärkung der Aufsicht über die Fonds
Die geltende SEFV enthält einen abschliessenden Katalog der dem Bundesrat verfügbaren Aufsichtsmittel:
Verweigerung der Genehmigung der Jahresberichte
Verweigerung der Entlastung (Décharge) der Kommission
Abberufung und Ersatz von Kommissionsmitgliedern und der Revisionsstelle