Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2. Abschnitt: Kosten
Zu Artikel 4: Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Absatz 1
Dieser Absatz gibt die geltende Praxis wieder. Die fünfjährlichen Berechnungen wurden seit ihrer ersten Durchführung im Jahr 2001 „Kostenstudie“ genannt.
Absatz 2
Entspricht dem bisherigen Artikel 4 Absatz 3.
Absatz 3
Satz 2 wurde den detaillierteren Bestimmungen zur Erstellung der Kostenstudie angepasst. Demnach kann die Kommission anordnen, dass der Betreiber bei der Erstellung seiner Kostenstudie eine kürzere oder längere Betriebsdauer anzunehmen hat, sofern nach dessen Angaben seine Kernanlage kürzer oder länger betrieben werden soll.
Absatz 4
Bisher wurden die Kostenstudien im Auftrag der Verwaltungskommission vom ENSI überprüft, das namentlich für die Prüfung der Kostenberechnung jeweils auf externe Fachleute zurückgriff. Die bisherige Praxis soll angepasst und neu soll die Überprüfung der Kostenstudie in der Verordnung festgehalten werden (vgl. vorne Ziff. 1.2.2.3). Demnach leitet die Verwaltungskommission die Überprüfung der Kostenstudie und beauftragt einerseits das ENSI mit der Kontrolle der sicherheitstechnischen Aspekte und anderseits externe, unabhängige Experten mit der qualitativen und quantitativen Prüfung der Kostenberechnung. Die Überprüfung des ENSI umfasst neben technischen Aspekten sämtliche Belange, die für die nukleare Sicherheit relevant sind, beispielsweise auch Fragen zu Betrieb, Organisation oder Ressourcenplanung.
Absatz 5
Entspricht den Ausführungen in Ziffer 1.2.2.3.
Zu Artikel 4a: Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Die bisherigen Absätze 2 und 5 des Artikels 4 werden neu im Artikel 4a wiedergegeben. Absatz 2 nennt neu die Voraussetzung für eine Verschiebung der Neuberechnung auf den nächsten ordentlichen Berechnungstermin der Kostenstudie. Namentlich soll dies in Fällen, in denen die endgültige Ausserbetriebnahme einer Anlage kurz vor der im Fünfjahresrhythmus erfolgenden Kostenberechnung erfolgt, möglich sein.
Zu Artikel 5: Verwaltungskosten der Fonds
Absatz 1
Buchstabe a:
Die Ergänzung enthält eine detailliertere Darstellung der Verwaltungskosten und entspricht der heutigen Praxis.