Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Zu Artikel 23: Aufgaben
Buchstaben a, abis und ater:
Diese Ergänzungen stehen im Zusammenhang mit der neuen Festlegung der Abläufe rund um die Kostenstudie. Die Verwaltungskommission stellt dem UVEK Antrag zur Festlegung der Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudien.
Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie durch ENSI und die beigezogenen Fachleute. Nach erfolgter Überprüfung nimmt sie den Überprüfungsbericht zur Kenntnis und stellt dem UVEK gestützt darauf Antrag zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Die Verfügung des UVEK ist wiederum Grundlage für die Festlegung der von den Betreibern zu entrichtenden Jahresbeiträge (Bst. c).
Buchstabe n:
Die Kommission soll ihr Reglement zukünftig nicht mehr selber erlassen, sondern nur noch die Anlagerichtlinien (vgl. Art. 29a Abs. 2 Bst. a).
Buchstabe s:
Diese Pflicht der Verwaltungskommission ist eine Konkretisierung von Artikel 73 Absatz 1 KEG. Das BFE wird seine Aufsichtstätigkeit zuhanden des Bundesrates unter anderem über Gespräche mit Kommissionsmitgliedern wahrnehmen. Die Kommission hat dem BFE somit alle Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
Buchstabe t:
Die Jahresberichte sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege
Zu Artikel 29: Aufsicht
Der Artikel 29 gibt den Grundsatz von Art. 81 Abs. 1 KEG wieder.
Zu Artikel 29a: Zuständigkeiten
Absatz 1
Neben den bereits heute geregelten Zuständigkeiten des Bundesrats für die Genehmigung der Jahresberichte und die Entlastung der Kommission wird neu ausdrücklich festgehalten, dass er wie schon bisher für die Wahl der Revisionsstelle sowie der Mitglieder der Verwaltungskommission und insbesondere auch für die Wahl deren Präsidenten und Vizepräsidenten zuständig ist.
Absatz 2
Das UVEK soll neu die Organisation der Fonds und die Grundsätze wie Ziele der Vermögensanlage in einem Reglement regeln. Bisher erliess die Kommission ihr Reglement selber.
Zudem werden dem UVEK, als dem Bundesrat untergeordnetes Departement, zwei griffige Aufsichtsinstrumente zur Verfügung gestellt. Eine Zuweisung dieser Aufgaben an den Bundesrat wäre nicht stufengerecht. Zudem würde das damit verbundene verwaltungsinterne Verfahren die Abläufe zur Erstellung der Kostenstudie sowie der Veranlagung der Jahresbeiträge unnötig verzögern und somit den zeitgerechten Ablauf des Veranlagungsverfahrens gefährden.