Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/144: Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 9 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Mit diesem Vorgehen soll sichergestellt werden, dass die Erarbeitung der Vorgaben sowie die Überprüfung der Kostenstudien durch ein Gremium geleitet wird, das über das erforderliche Fachwissen verfügt, und dass die eigentlichen Überprüfungsarbeiten durch kompetente und erfahrene Experten erfolgen. Durch Verfügung der Vorgaben zur Erstellung der Kostenstudie sowie der voraussichtlichen Höhe der Kosten durch das UVEK findet eine zusätzliche Kontrolle statt.
1.2.2.4 Zuweisung der Kompetenz zur Änderung von Anlagerendite, Teuerung und Sicherheitszuschlag ans UVEK
Neu soll das UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegen.
Dadurch ergibt sich eine Asymmetrie in der Zuweisung der Verantwortlichkeiten für die Festlegung der Bemessungsgrundlagen, zumal der Bundesrat bis anhin zuständig ist für Änderung von Anlagerendite, Teuerung und Sicherheitszuschlag. Deshalb soll dieser Schiefstand bei den Verantwortlichkeiten behoben werden, indem materiell gleichwertige Regelungsgegenstände (Festlegung der voraussichtlichen Kosten sowie der Parameter des finanzmathematischen Modells) auf derselben Kompetenzebene geregelt und Zuständigkeiten dem UVEK zugewiesen werden.
Infolge der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung (SR 101) wäre es nicht möglich, dem Bundesrat die Verfügungskompetenz betreffend Festlegung der Höhe der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten zuzuweisen. Eine solche Kompetenz würde nach Artikel 47 Absatz 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010)
von Rechts wegen auf das UVEK übergehen.
Die Möglichkeit der Anpassung der Parameter durch das UVEK (im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement) bietet gegenüber der Regelung durch den Bundesrat zudem eine grössere Flexibilität. Angesichts des instabilen Marktumfeldes werden diese Parameter zukünftig möglicherweise regelmässig und rascher angepasst werden müssen
1.3 Übergangsregelung
Eine Übergangsregelung ist nicht nötig, die neuen Bestimmungen sollen ab dem 1. Januar 2016 und mithin für die nächste Legislaturperiode der Kommissionsmitglieder unmittelbar Geltung erlangen.